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Landessozialgericht Essen : Für Sozialhilfeempfänger ist doppelte Miete möglich

14.07.2010, 04:49

Essen ( dpa ). Sozialhilfeempfänger können nach einem Gerichtsurteil in Ausnahmefällen verlangen, dass ihnen doppelte Mietkosten erstattet werden. Dies gilt, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen, die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist aber nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Urteil des Essener Landessozialgerichts ( AZ : LSG NRW 9 SO 6 / 08 ). Die Betreffenden müssten sich jedoch um einen Nachmieter bemühen, um die Aufwendungen so gering wie möglich zu halten.

In dem Fall hatte eine gehbehinderte Rentnerin aus Herzogenrath bei Aachen geklagt, die nach Aufnahme in ein Pflegeheim ihre Wohnung im zweiten Stock eines Mietshauses nicht mehr nutzen konnte. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte sich geweigert, die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen. Nach Ansicht des Gericht sei es der 90-Jährigen jedoch nicht zumutbar gewesen, den Mietvertrag zu kündigen, solange sie noch darauf hoffen konnte, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können.