Gäste-Parkplätze nur für Besucher
Nürnberg (dapd) l Parkt ein Autofahrer außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants seinen Wagen auf dessen Gäste-Parkplatz, muss er damit rechnen, abgeschleppt zu werden und dafür die Kosten zu tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Lübeck weist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg hin.
Eine Autofahrerin hatte ihre Parkplatzwahl damit begründet, sie habe nach Öffnung der Gaststätte dort einen Tisch bestellen wollen und sei somit ein zumindest potenzieller Gast gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen dürfe. Dieser Auslegung des Gast-Begriffs folgte das Gericht nicht. Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besuche. "Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt", erläutert Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld. Die Autofahrerin sei also zu Recht zur Kasse gebeten worden. (Az: Amtsgericht Lübeck 33 C 3926/11)