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Nach drei Jahren ist die Gültigkeit in der Regel abgelaufen / Anbieter können Frist verkürzen Gutscheine - die bequeme Art zu schenken

23.11.2012, 01:13

Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Die Zeitschrift Finanztest beantwortet in ihrer aktuellen Ausgaben die wichtigsten Fragen rund um Kundenrechte.

Frage: Worauf muss man beim Gutscheinkauf achten?

Antwort: Aus dem Gutschein muss hervorgehen, wer ihn ausgestellt hat und welches Produkt oder welche Leistung versprochen wird. Wichtig ist auch, dass der Gutschein den Wert der Leistung angibt, zum Beispiel "Ganzkörperbehandlung 90 Minuten, 79 Euro". Gutscheine von Versandhändlern und Kaufhäusern beziehen sich auf das gesamte Sortiment, sodass der Händler keine Angaben zum Inhalt machen muss. Wenn es eine Einlösefrist gibt, steht die normalerweise direkt auf dem Gutschein.

Frage: Wie lange hat man Zeit, einen Gutschein einzulösen, wenn keine Frist vermerkt ist?

Antwort: Wenn der Händler den Gutschein nicht von sich aus befristet hat, muss ihn der Käufer oder der Beschenkte innerhalb von drei Jahren einlösen. Das entspricht der gesetzlichen Verjährungsfrist. Doch der Verkäufer des Gutscheins darf eine kürzere Frist bestimmen. Darauf sollte der Beschenkte achten.

Frage: Welche Fristen dürfen Gutschein-Anbieter festlegen?

Antwort: Der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Gutschein einzulösen. Die Einlösefrist darf deshalb nicht zu kurz sein. Was das konkret heißt, hängt aber vom Einzelfall ab: Ein kleines Massagestudio darf seinen Gutschein kürzer befristen als ein großer Internetversandhändler, der einen Gutschein tausendfach verkauft. Für den Internetversandhändler Amazon hat das Oberlandesgericht München etwa entschieden, dass seine Gutscheine grundsätzlich länger als ein Jahr gültig sein müssen (Az. 29 U 3193/07). Hat der Händler die Frist zu knapp bemessen, darf der Kunde den Gutschein auch nach ihrem Ablauf noch einlösen. Der Händler wird sich aber sträuben, sodass Streitfälle schnell vor Gericht landen. Eine kurze Einlösefrist kann aber auch in Ordnung sein, wenn sie sich aus der Art der im Gutschein genannten Leistung ergibt: Theatergutscheine zum Beispiel, die sich auf eine bestimmte Veranstaltung beziehen, gelten nur während der Spielzeit dieses Stückes.

Frage: Was passiert, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Antwort: Der Händler kann die Einlösung verweigern. Das heißt aber nicht unbedingt, dass der Kunde leer ausgeht. War der Gutschein befristet, muss der Händler den Geldwert des Gutscheins erstatten, solange die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Einen Teil des Geldes darf er aber behalten. Der Händler bekommt den Betrag, den er bei rechtzeitiger Einlösung als Gewinn gemacht hätte. Wie hoch der Gewinn ist, hängt vom Einzelfall ab. Mit 15 bis 25 Prozent Abzug wird der Kunde wohl rechnen müssen. Läuft ein unbefristeter Gutschein nach drei Jahren ab, hat der Kunde Pech: Es gibt kein Geld zurück, weil der Anspruch verjährt ist.

Frage: Gutschein abgeben und Geld zurück - geht das?

Antwort: Normalerweise nicht. Geld zurück gibt es nur, wenn Händler und Käufer diese Möglichkeit vereinbart haben. Das ist selten der Fall. Denn Gutscheine sind ja der Sache nach zur Einlösung gegen eine Ware oder Dienstleistung bestimmt. Anders sieht es aus, wenn der Händler das mit dem Gutschein versprochene Produkt nicht mehr innerhalb der Gültigkeitsdauer beschaffen kann. Er muss das Geld zurückgeben, wenn die Ware nicht mehr hergestellt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer die Dienstleistung nicht mehr erbringen kann.

Frage: Kann man einen Gutschein durch Teileinkäufe einlösen?

Antwort: Ja, das geht meistens. Der Händler vermerkt den Restbetrag entweder auf dem alten Gutschein oder er stellt einen neuen aus. Viele Kaufhäuser bieten elektronische Geschenkkarten an, auf denen zuerst der Gesamtbetrag und nach Teileinlösung der Restbetrag vermerkt ist. Will der Kunde nach einem Teileinkauf den noch offenen Restbetrag ausgezahlt bekommen, muss der Gutscheinverkäufer darauf nicht eingehen. Der Kunde kann aber auf dessen Entgegenkommen hoffen.

Frage: Groupon und Co. - was muss beim Gutscheinkauf im Internet besonders beachtet werden?

Antwort: Bei Gutscheinportalen wie Groupon und DailyDeal werden Rabattgutscheine angeboten. Rabatte bis zu 80 Prozent gibt es auf Restaurantbesuche, Reisen, Maßanzüge und vieles mehr. Finden sich genug Interessenten, kommt das Geschäft zustande. Rabattgutscheine dürfen knapp befristet sein. Manche sind an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel an einen Mindestbestellwert oder einen bestimmten Wochentag. Der Kunde kann das Geschäft innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Gutscheins widerrufen.

Frage: Kann ein Gutschein nur vom Beschenkten selbst eingelöst werden?

Antwort: Nein, normalerweise werden Gutscheine nicht persönlich ausgestellt. Beschenkte können sie also beliebig weitergeben, verschenken oder auch verkaufen. Ein Verkauf bietet sich an, wenn einem der Gutschein nicht zusagt. Selbst wenn der Name des Beschenkten auf dem Gutschein steht, kann ihn eine andere Person einlösen. (Amtsgericht Northeim, Az. 3 C 460/88).