Leserfrage Hat Patient Recht auf seine Akte?
"Eine Ärztin gibt meiner Tochter keine Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Darf sie die Dokumentation zurückhalten?" Diese Frage stellte uns die Mutter einer 16 Jahre alten Jugendlichen aus Stendal. Es antwortet Sonja Kaufholz, Fachanwältin für Medizinrecht.
Bei einer jungen Patientin muss der Weisheitszahn oben links operativ entfernt werden. Der Eingriff durch die Kieferchirurgin verläuft ohne Komplikationen.
Nach einigen Wochen stellt die Haus-Zahnärztin während der Nachkontrolle der Patientin beim Betrachten des Röntgenbildes fest, dass die Chirurgin den falschen Zahn entfernt hatte.
Daraufhin fordern die Eltern der Jugendlichen die Kieferchirurgin auf, die Dokumentationen über die Behandlung herauszugeben, um gutachterlich überprüfen zu lassen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und die Tochter Anspruch auf Schadensersatz hat.
Die Kieferchirurgin reagierte nicht. Auch ein Schreiben des Anwalts, den die Familie inzwischen hinzugezogen hatte, ignoriert die Ärztin. Die Eltern reichen Klage ein. Das Gericht stellt fest, dass die Ärztin verpflichtet ist, eine Dokumentation zu erstellen. Diese muss die objektiven Feststellungen über die körperlichen Befindlichkeiten der Patientin und Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der durchgeführten Behandlung enthalten (§ 630f Bürgerliches Gesetzbuch). Die klagende Patientin hat gemäß § 630g BGB weiterhin das Recht, in ihre Patienten-Unterlagen Einsicht zu nehmen, ohne dass dies einer besonderen Rechtfertigung bedarf.