1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Haus & Garten
  6. >
  7. Grundbuchamt darf nicht nur Erbschein verlangen

Im Erbfall Grundbuchamt darf nicht nur Erbschein verlangen

Wer ist Eigentümer einer Immobilie? Diese Information findet sich im Grundbuch. Nach Erbfällen muss das Grundbuch berichtigt werden. Dafür müssen die Erben aber auch entsprechende Nachweise vorlegen können.

Von dpa Aktualisiert: 17.09.2021, 12:17
Gegenüber dem Grundbuchamt können sich Erben mit einem Erbschein ausweisen. Es können aber auch andere Urkunden sein.
Gegenüber dem Grundbuchamt können sich Erben mit einem Erbschein ausweisen. Es können aber auch andere Urkunden sein. Christin Klose/dpa-tmn

Frankfurt/Main - Nach einem Erbfall muss das Grundbuch berichtigt werden: Als neue Eigentümer werden die Erben eingetragen. Beweisen können die Erben ihre Stellung unter anderem mit einem Erbschein. Aber auch andere Urkunden sind zulässig, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zeigt, auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 20 W 96/20).

So muss das Grundbuchamt im Zweifel auch eine Heiratsurkunde des überlebenden Elternteils und eine eidesstattliche Erklärung anerkennen.

Der Fall: Ein Ehepaar errichtet vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament. Hierin setzen sich die Eheleute gegenseitig zu sog. „Vorerben“ ein. „Nacherben“ des Erstversterbenden und Erben des Längstlebenden sollen die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen sein, wobei der Nacherbfall beim Tod des Vorerben „und, sofern gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, auch bei einer Wiederverheiratung des Vorerben“ eintritt.

Die Ehefrau war Eigentümerin einer Immobilie. Als sie verstirbt, wird ihr Mann als ihr Vorerbe im Grundbuch eingetragen. Als dieser erneut heiratet, beantragt die einzige gemeinsame Tochter, als alleinige Nacherbin in das Grundbuch eingetragen zu werden. Dabei versichert sie an Eides statt, der einzige gemeinschaftliche Abkömmling der Eheleute zu sein. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein.

Zu Unrecht: Das Grundbuch ist zu berichtigen, entscheiden die Richter. Der Mann habe neu geheiratet und damit ist der Nacherbfall eingetreten. Das bedeutet, dass die Tochter als einziger gemeinsamer Abkömmling anstelle des Mannes nunmehr Erbin der Mutter geworden ist. Damit muss sie in das Grundbuch eingetragen werden.

Hierzu muss sie einen ordnungsgemäßen Nachweis beibringen. Gegenüber dem Grundbuchamt ist dies normalerweise nur durch öffentliche Urkunden möglich. Eine solche wäre in der Tat der vom Grundbuchamt verlangte Erbschein. Dem Gesetz genügt aber auch eine öffentliche Urkunde, wie das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eltern. Danach wird die Tochter aber nur unter der Bedingung Erbin der Mutter, dass der Vater neu heiratet.

Hier hat aber die Tochter den Eintritt der Bedingung „Heirat“ durch Vorlage einer öffentlichen Heiratsurkunde erbracht. Für die Stellung der Beteiligten als Alleinerbin fehlt damit nur noch der Nachweis, dass neben ihr keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge der Eheleute existieren. Hierzu genügt eine Eidesstattliche Versicherung ihres Vaters als einzigem überlebenden Elternteil. Kann sie diese beibringen, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch zu berichten.