1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Herr K. „bleibt nicht unversorgt“

Renteneintritt Herr K. „bleibt nicht unversorgt“

Wenn beim Übergang vom ALG-II-Bezug zum Rentenbezug zeitlich ein Loch klafft, kann ein Darlehen zur Überbrückung helfen.

Von Gudrun Oelze 29.11.2015, 23:01

In die Altersrente „abgeschoben" fühlt sich ein Mann aus dem Landkreis Jerichower Land. Das Jobcenter will ihm über den 63. Geburtstag hinaus keine Leistungen mehr bewilligen will und verlangt von ihm, vorzeitig und mit Abschlägen in Rente zu gehen.

„Die wird sehr gering ausfallen, so dass ich zusätzlich Grundsicherung und/oder Wohngeld beantragen muss", schrieb Herr K. dem Leser-Obmann. Doch damit nicht genug. Die erste Rentenzahlung sei zum 30. Dezember zu erwarten, das letzte Arbeitslosengeld II aber wurde schon zum 1. November überwiesen. „Wovon lebe ich dann vom 1. bis zum 30. Dezember und wovon decke ich meine laufenden Kosten? Wie bezahle ich Miete, Versicherungen, Strom usw.?" Den ganzen Dezember über habe er dann ja keinen einzigen Cent zur Verfügung, meint der alleinstehende Mann, der seit Jahren schon von ALG II lebt und über keine Rücklagen verfügt, mit denen er einen kompletten Monat überbrücken könnte.

Besonders ärgerte ihn, dass er für Dezember wohl ein Darlehen vom Sozialamt erhalten könnte, dieses aber dann im Folgemonat in voller Höhe zurückzahlen solle. „Das würde ja ein Loch stopfen und ein anderes wieder aufreißen!“, meint der verzweifelte Mann. Er habe sich nie im Leben etwas zu Schulden kommen lassen und auch noch nie Schulden gehabt, sei immer mit wenig ausgekommen – und nun das …

Das ihn so belastende Problem kennen auch viele andere hilfebedürftige Arbeitslose, denn beim Übergang vom ALG-II- zum Rentenbezug klafft zeitlich oft ein großes Loch. Das ist vom Gesetzgeber so vorgegeben, so die Auskunft der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.

Bei Bezug einer Altersrente besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch nach dem SGB II, betont Behördensprecher Kristian Simon Veil und bestätigt, dass der Rentenversicherungsträger die Rente in der Regel zum Ende des laufenden Monats zahlt, die Leistungen nach dem SGB II jeweils am Anfang des Monats ausgezahlt werden. Doch sei die Bewilligung von Arbeitslosengeld II eigentlich erst „mit dem Zufluss der Rentenleistung“ aufzuheben, denn erst dann beginne ja der Bezug der Altersrente. Um aber Überzahlungen zu vermeiden, kann der SGB-II-Träger, sofern der Beginn der Rentenleistung bekannt ist, seine laufende Zuschussleistung schon eher aufheben. Um eine „Zahlungslücke“ zu überbrücken, kann dann ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden.

„Die Rückzahlungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse zu treffen“, so die Behörde. Mit dem Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen verfolge der Gesetzgeber das Ziel, dem Darlehensnehmer die Möglichkeit zu geben, den ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen.

Im konkreten Fall unseres Lesers würden nach Rücksprache mit dem Jobcenter Jerichower Land die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorerst weiter bewilligt, da bisher kein konkretes Datum des tatsächlichen Rentenbeginns feststehe und damit der Zufluss der Rentenzahlung nicht absehbar sei, teilte Behördensprecher Veil mit. Der Mann sei über die weitere Verfahrensweise im persönlichen Gespräch informiert worden.

Auch von der Kreisverwaltung wurde der Sachverhalt, nachdem der Leser-Obmann darüber informiert hatte, mit dem Jobcenter besprochen. Der Betroffene dürfe „darauf vertrauen, dass er nicht unversorgt bleibt“, versicherte Pressesprecherin Claudia Hopf-Koßmann.