Auch am Rosenmontag gelten die mietrechtlichen Bestimmungen Heute wird gefeiert - aber wie?
Düsseldorf (cbi) l Heute ist Rosenmontag und ganz Deutschland feiert. Für die Feierlaune zuhause und den Tanz durch Flur und Treppenhaus gibt es aber keine Sondergenehmigung. In der Kölner Innenstadt oder anderen Karnevalshochburgen, wie beispielsweise Köthen, erwartet wohl niemand, dass ab 22 Uhr Nachtruhe herrscht.
Überall sonst muss man sich aber auch in der fünften Jahreszeit an mietrechtliche Bestimmungen halten, meinen Arag-Experten. Das bedeutet, man informiert die anderen Mieter besser frühzeitig, dass es heute etwas lauter werden kann, wenn man nicht auf die Rosenmontagsfeier verzichten möchte. Ab 22 Uhr sollte dann die Tanzeslust im Rahmen gehalten und die Fenster geschlossen werden. Dann sind die Nachbarn auch am Aschermittwoch noch freundlich.
Wenn in einer angrenzenden Kneipe zu Karneval viel geraucht wird, muss ein Mieter das unter Umständen aushalten. Dies gilt sogar, wenn die Kneipe neu eröffnet und der Qualm von der Terrasse der Kneipe direkt in die Wohnung zieht (Landgericht Berlin, 65 S 408/04).
Hände weg von Alkohol und Masken am Steuer
Anders verhält es sich allerdings, wenn aufgrund der besonderen baulichen Konstruktion der Wohnung oder der biophysikalischen Bauweise ständig Zigarettenrauch aus der angrenzenden Kneipe in die Mietwohnung dringt. Das muss der Mieter laut Experten nicht ertragen und kann sogar die Mietezahlungen um 10 bis 20 Prozent mindern (Landgericht Berlin, 62 S 124/08 und LG Stuttgart, 5S 421/97).
Ein richtiger Karnevals-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen - Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten Arag-Experten: Hände weg vom Steuer. Die Verkehrspolizei führt in der Faschingszeit, natürlich auch am heutigen Rosenmontag, verstärkt Kontrollen durch.
Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen - auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Karnevalsfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes.