Bundesgerichtshof Hobbykeller dürfen keine Wohnung sein
Karlsruhe (epd) l Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf seinen als Hobbykeller festgelegten Raum nicht als Wohnung vermieten. Die anderen Wohnungseigentümer haben bei solch einer zweckwidrigen Nutzung einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte selbst dann, wenn die Räume schon seit Jahrzehnten als Wohnraum vermietet werden, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: V ZR 178/14)
Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer aus Wiesbaden seine Hobby- und Kellerräume seit 28 Jahren als Wohnung selbst genutzt oder vermietet. In der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft waren die Räume im Souterrain allerdings als "drei Hobbyräume, Vorratskeller, Flur und ein weiterer Kellerraum" ausgewiesen.
Der frühere zweite Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft störte sich nicht daran, dass die Räume vermietet wurden. Als er jedoch seine Wohnung verkaufte, verlangte der neue Wohnungseigentümer, dass die zweckwidrige Nutzung der Kellerräume als Wohnraum zu unterbleiben habe. Der Beklagte lehnte den Unterlassungsanspruch ab. Er nutze die Kellerräume seit 28 Jahren als Wohnraum.
Der BGH urteilte, dass der Wohnungseigentümer seine Kellerräume nicht als Wohnraum nutzen darf. Er könne sich auch nicht auf eine Verjährung berufen, da die zweckwidrige Nutzung weiterhin fortbesteht. Als Folge des Urteils müssen die Mieter der Kellerräume nun ausziehen. Diese können nun gegenüber dem Vermieter gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen.