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Zeit des Kennenlernens Kann mein Arbeitgeber mir in der Probezeit kündigen?

In der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob sie gut zusammenpassen. Was aber, wenn der Arbeitgeber unzufrieden ist? Muss er einen Grund für eine Kündigung vorbringen?

Von dpa Aktualisiert: 16.08.2022, 08:33
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses brauchen Arbeitgeber keinen Grund für eine ordentliche Kündigung.
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses brauchen Arbeitgeber keinen Grund für eine ordentliche Kündigung. Christin Klose/dpa-tmn/Illustration

Köln - Oft fallen die ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Probezeit zusammen. Sie bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich kennenzulernen und die Zusammenarbeit zu überprüfen. Beschäftigte zeigen sich in der Regel von ihrer besten Seite, um den Job zu behalten. Aber brauchen Arbeitgeber für eine Kündigung während der Probezeit überhaupt einen Kündigungsgrund?

Nein. „In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Kündigungsschutz, sodass es für die ordentliche fristgerechte Kündigung keines Grundes bedarf“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.

Umgekehrt gilt das aber auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen es vielleicht beim neuen Arbeitgeber nicht gefällt.

Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach dieser Wartezeit von sechs Monaten, sofern der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Beschäftigte hat. Dann müssen Arbeitgeber wichtige Gründe vorbringen, wenn sie einem Arbeitnehmer ordentlich kündigen wollen.

Eine fristlose Kündigung dagegen ist auch in der Probezeit nicht so einfach möglich. „Für eine außerordentliche fristlose Kündigung bedarf es immer eines wichtigen Grundes für die Kündigung, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar macht“, erklärt Oberthür.

Da in der Probezeit aber ohnehin eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen gilt, ist dieser Fall in der Praxis eher selten.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie ist zudem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.