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Kein Anspruch auf Parkplatz für Behinderte

15.08.2012, 03:17

Mainz (dapd) l Menschen, die beim Ein- und Aussteigen aus einem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötigen, gelten deswegen nicht als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis). Sie sind daher nicht berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen. Das entschied das Sozialgericht Mainz.

Die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige nicht die Zuerkennung des Merkzeichens. Die Parkerleichterungen verfolgten den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Würde das Merkzeichen auch Menschen zuerkannt, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw haben - wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht-, würde sich die Chance für schwerst Gehbehinderte, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern, erklärte das Gericht.

(Aktenzeichen: Sozialgericht Mainz 13 SB 486/10)