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Kinderbetreuung und Fahrtkosten

09.07.2012, 03:36

Stuttgart (dapd) l Fahrtkosten gehören zur Kinderbetreuung und können wie andere Betreuungskosten auch zu zwei Dritteln als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Betreuung an sich kostenlos erfolgt, entschieden die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg (Az: 4 K 3278/11).

Im Fall hatten Großeltern ihr Enkelkind an mehreren Tagen in der Woche betreut, während die Eltern arbeiteten. Für die Betreuung selbst erhielten sie keine Aufwandsentschädigung, lediglich die Fahrtkosten wurden ihnen erstattet. Die wollten die Eltern jedoch als Kinderbetreuungskosten geltend machen und setzen sich damit vor Gericht durch, nachdem das Finanzamt die Kosten als "familieninterne Gefälligkeit" qualifiziert und nicht anerkannt hatte.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied dagegen, dass es sich um Betreuungsleistungen handele, die steuerlich absetzbar sind. Es komme lediglich darauf an, ob die Eltern mit den Großeltern einen Vertrag geschlossen haben, der hinsichtlich der Fahrtkosten auch unter Unbeteiligten so geschossen werden würde.

Das sahen die Richter als gegeben an, so dass die Fahrtkosten absetzbar waren.