Kindergeld bei Dienst auf Zeit
München (dapd) l Leisten die Kinder einen Freiwilligendienst, erhalten die Eltern für die Zeit weiterhin Kindergeld und die damit zusammenhängenden steuerlichen Vergünstigungen. Dabei spiele aber eine Rolle, wie und wo der Dienst geleistet wird, berichtet steuerrat24.de. Geld und Steuervorteile gebe es nur beim Dienst für einen zugelassenen Träger oder eine anerkannte Institution.
Voraussetzung sei nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: III R 11/09), dass der Träger von der zuständigen Landesbehörde zugelassen ist. In dem Fall hatte ein Kind nach dem Abitur mehrere Monate bei der Ordensgemeinschaft der Pallottinerinnen in Kamerun als "Missionarin auf Zeit" verbracht und dort unentgeltlich in einem Kindergarten, einem Internat und einer Gesundheitsstation gearbeitet. Der Träger war jedoch nicht zugelassen, sodass die Eltern kein Kindergeld erhalten. Eine analoge Anwendung der Regelungen zum freiwilligen sozialen Jahr kommt nicht in Betracht.