Nach EU-Gutachten Kostenpauschale bei Widerruf auf der Kippe
Luxemburg ( dpa ). Wer bei einem Versandgeschäft sein Rücktrittsrecht wahrnimmt, muss vermutlich schon bald keine Kostenpauschale mehr bezahlen. Dies zeichnet sich nach einem Rechtsgutachten des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes ( EuGH ) in Luxemburg vom Donnerstag ab. Demnach widerspricht eine Regelung, wonach beim Rücktritt von einem Versandgeschäft eine Pauschale für die Kosten des Versandes fällig wird, dem EU-Recht.
Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH angerufen, um eine EU-Richtlinie über Verbraucherschutz im " Fernabsatz " zu interpretieren. Im vorgelegten Fall ging es um eine Versandkostenpauschale von 4, 95 Euro, die bei der Erstattung des Kaufpreises im Fall eines Rücktritts vom Vertrag abgezogen werden sollte.
Nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes, der die höchsten EU-Richter in den meisten Fällen folgen, widerspricht dies der Richtlinie, wonach das Widerrufsrecht " ohne Angaben von Gründen und ohne Strafzahlung " gelte. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürften, seien die Kosten für die Rücksendung. Es dürften jedoch nicht die " Kosten der ursprünglichen Zusendung " beim Vertrags-Widerruf in Rechnung gestellt werden. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.