Störung durch Hamburger Richter anerkannt Mietminderung durch rauchende Hausbewohner
Hamburg (rgm) l Wird auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses permanent geraucht, steht den Mietern in der Wohnung darüber eine Mietminderung zu. Zumindest dann, wenn vom frühen Morgen bis spät in der Nacht dort stündlich durchschnittlich zwei Zigaretten geraucht werden, stellt das nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (Az. 311 S 92/10) eine erhebliche Störung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit der nachbarlichen Wohnung dar, die dadurch gemindert wird.
Wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet, verfängt sich im vorliegenden Fall der Zigarettenrauch in der oberen Wohnung. Deren Mieter können ihn nicht durch Lüften beseitigen, weil sie zu jeder Zeit damit rechnen müssen, dass neuer Rauch von unten heraufsteigt. Die dafür einbehaltene Mietminderung von 42,20 Euro pro Monat wollte der Hauseigentümer jedoch nicht akzeptieren. Das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, sodass mehr als die Einnahme einer vermittelnden Position von dem Vermieter nicht verlangt werden könne.
Das ist ein Trugschluss, betonten die hanseatischen Landesrichter. "Vom Bundesgerichtshof entschieden ist nämlich nur die Frage von eigenen Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den rauchenden Mieter selbst. Hier geht es aber um sein Verhältnis zu weiteren, in der Nachbarschaft vom Rauchen gegen deren Willen betroffenen Bewohnern", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder.
Schon bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag halten die Hamburger Landesrichter dabei eine Minderungsquote von fünf Prozent für angemessen.