Familienrecht Nach der Adoption den Namen annehmen?
Ich bin 37 Jahre alt, ledig und als Prokuristin in einem größeren Familienunternehmen tätig. Das Unternehmer-Ehepaar, für welches ich arbeite, ist kinderlos geblieben. Ich arbeite seit mehr als zwanzig Jahren in dem Unternehmen und habe dort bereits meine Lehre absolviert. Für das Ehepaar bin ich die "Ersatz-Tochter". Sie wollen mich adoptieren. Zu meinen Eltern pflege ich seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt mehr. An der Adoption stört mich, dass sich mein Geburtsname hierdurch ändert. Ist das wirklich zwingend?
Es antwortet Steffen Kiupel, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt: Die Frage ist eindeutig im Gesetz geregelt: Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Anzunehmende durch die Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Das gilt gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch bei der Adoption eines Volljährigen. Nach dem Ausspruch der Adoption durch das Familiengericht tragen Sie daher den Familiennamen der Adoptiveltern. In § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB ist lediglich ein Antragsrecht vorgesehen, den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen zu dürfen, wodurch dann ein echter Doppelname entstünde. Eine Möglichkeit, den Geburtsnamen auch nach der Adoption zu behalten, sieht das Gesetz nicht vor.
Ein Sonderweg wird am Amtsgericht Leverkusen beschritten. Nach der dortigen Rechtsprechung (zum Beispiel Beschluss vom 16. 04. 2009 – 14 XVI 01/09) kann eine Volljährigenadoption auf Antrag unter Beibehaltung des Geburtsnamens erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe für die Namenskontinuität sprechen. Diese nicht aus dem Gesetz abzuleitende, sondern auf eine richterliche Rechtsfortbildung gestützte Rechtsauffassung hat sich noch nicht in weiteren Amtsgerichtsbezirken durchgesetzt.