Ausbildungsförderung Nachzahlung und Zuschuss für Fahrkosten sind erfolgt
Fachlagerist wird Johannes Koch aus Dahlenwarsleben. Die Ausbildung absolviert er überbetrieblich und erhält dafür eine Vergütung in Höhe von 159 Euro im Monat. Sein großes Problem: die Fahrkosten. Dafür muss er monatlich rund 250 Euro aufbringen.
Er beantragte bei der Agentur für Arbeit Unterstützung, was zunächst abgelehnt wurde. Mit der Bitte um Hilfe wandte er sich an die Redaktion Leseranwalt. Wir brachten sein Anliegen erneut bei der Arbeits-agentur zur Sprache.
Ergebnis: Rückwirkend wurden bei der Ausbildungsvergütung von Johannes Koch die Freibeträge für Erwerbstätige nach dem SGB II berücksichtigt, so dass es beim ALG II der Bedarfsgemeinschaft bereits zu einer Nachzahlung kam. Bei den noch nicht abgedeckten Fahrkosten traf die Arbeits-agentur nun eine Einzelfallentscheidung. Im SGB II gibt es die Möglichkeit der "Freien Förderung", die jetzt für Johannes Koch genutzt wurde. "Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Herr Koch seine Ausbildung fortführen und abschließen kann", teilte die Behörde mit.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) kam bei ihm nicht in Betracht, da er noch daheim wohnt. Nach dem SGB III kann die Agentur für Arbeit Ausbildungen in einem staatlich anerkannten Beruf mit BAB nämlich nur dann fördern, wenn der Azubi nicht mehr bei den Eltern wohnt, weil der Ausbildungsort zu weit entfernt ist. Bisher wurde BAB jedoch ausschließlich bei der erstmaligen Berufsausbildung gewährt. Seit zwei Jahren kann auch eine betriebliche Zweitausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden.
Diese Neuregelung im Gesetz schließt eine Lücke im Arbeitsförderungsrecht in jenen Fällen, in denen jungen Menschen trotz abgeschlossener Berufsausbildung im erlernten Beruf jegliche Perspektive fehlte.
Voraussetzung für BAB auch bei einer Zweitausbildung ist, dass der Jugendliche außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnt und der Lebensunterhalt nicht durch Ausbildungsvergütung und Einkommen der Eltern bestritten werden kann, teilte die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen der Bundesagentur für Arbeit mit. Dort hatten wir uns im Interesse eines schwerbehinderten Jugendlichen nach Fördermöglichkeiten für eine von ihm angestrebte Zweitausbildung erkundigt.
Den Informationen aus Halle zufolge kann bei schwerbehinderten Jugendlichen auch dem Arbeitgeber ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- und Weiterbildung ansonsten nicht erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Azubi einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent hat.
Zudem können Behinderte, die wegen ihrer Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, Hilfen zur beruflichen Rehabilitation erhalten. Dafür sind beim zuständigen Rehabilitationsträger wie der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen. Werden diese bewilligt, besteht dem Grunde nach die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber Zuschüsse zur Ausbildung erhält, wenn die Aus- und Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
Ausbildungsbegleitende Hilfen für Jugendliche gibt es nur bei einer betrieblichen Erstausbildung. Ihnen kann kostenfrei sogenannter Stützunterricht gewährt werden, wenn die Aufnahme, Fortsetzung oder der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung anders nicht möglich wäre.
Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche können durch eine außerbetriebliche Berufsausbildung gefördert werden. Voraussetzung: Die jungen Leute haben noch keinen Berufsabschluss und ohne diese Förderung kann eine Ausbildung nicht begonnen, fortgesetzt oder erfolgreich beendet werden.