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Prozesskosten Ohne Geld zum Recht kommen

Jeder in Deutschland soll zu seinem Recht kommen. Für Bedürftige gibt es vom Staat finanzielle Unterstützung - was dabei zu beachten ist.

Von Sabine Meuter 20.01.2016, 23:01

Berlin (dpa) l Angenommen, der Partner will sich scheiden lassen und verlangt hohen Unterhalt. Oder der Vermieter präsentiert eine völlig überzogene Nebenkostenabrechnung. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sein Recht einzuklagen. Doch Gerichts- und Anwaltskosten sind oft hoch – und nicht jeder hat das Geld dafür, geschweige denn eine Rechtsschutzversicherung, die einspringt. Das ist aber kein Grund, klein beizugeben. Weiterhelfen kann die Prozesskostenhilfe (PKH).

Die PKH ist eine staatliche Fürsorgeleistung, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt ist. Wer PKH erhält, muss für die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung entweder gar nichts zahlen oder nur für in Raten zu begleichende Teilbeträge aufkommen. „Abhängig ist das von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers“, erläutert eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums. Keine PKH gibt es bei Strafprozessen. Stattdessen wird einem Bedürftigen hier von Amts wegen ein sogenannter Pflichtverteidiger zugewiesen.

Der Antrag ist vor Beginn eines Verfahrens bei Gericht einzureichen. „Er muss schriftlich oder persönlich auf der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden“, sagt Wolfgang Lämmer vom Bund Deutscher Rechtspfleger. Beigefügt werden müssen Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Um die Erfolgschancen einer Klage auszuloten und sich über einen möglichen Prozess detailliert zu informieren, kann schon im Vorfeld eines Antrags ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Um hierfür keine Kosten zu haben, gibt es die Möglichkeit, vorab beim Amtsgericht mündlich oder schriftlich einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Damit erhalten jene mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung.

In Deutschland wurde im Jahr 2014 laut Statistischem Bundesamt in 58 253 Fällen PKH bewilligt und 18 672 Anträge abgelehnt. Die Gründe für das Nein werden statistisch nicht erfasst. Fest steht aber: „Wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dann gibt es keine PKH“, sagt Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.

Der PKH-Antrag wird genau unter die Lupe genommen: „Maßgeblich ist einerseits der monatliche Geldbetrag, der zum Leben zur Verfügung steht, und andererseits die Erfolgsaussicht des Begehrens“, erläutert Lämmer. Die Frage, wie hoch das Einkommen maximal sein darf, um PKH zu bekommen, ist nicht einfach zu beantworten. Klar ist: Gar keine PKH bekommt, wer mit seinem Einkommen die Prozesskosten in vier Monatsraten und einen möglichen Restbetrag aus seinem Vermögen zahlen kann.

Wird PKH bewilligt und verbessern sich bei den Berechtigten die wirtschaftlichen Verhältnisse, dann können sie nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren zu Zahlungen herangezogen werden. „Verschlechtert sich die Finanzlage, dann ist auch eine Verringerung oder eine gänzliche Aufhebung der festgesetzten Raten möglich“, sagt die Ministeriumssprecherin.

Ganz ohne finanzielles Risiko ist ein Gerichtsverfahren aber trotzdem nicht. „Die PKH umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren“, erklärt Geburtig. Wer den Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem zahlen.