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Volksstimme-Telefonforum zum Reisrecht Preisminderung innerhalb von vier Wochen nach Reise-Ende einfordern

01.09.2010, 04:17

Auskunft zum Reisrecht gaben gestern beim Volksstimme-Telefonforum Myriam Hamm und Simone Meisel vom Referat Recht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Anja Hintze notierte einige Fragen und Antworten.

Frage: Auf einer Kaffeefahrt habe ich eine Reise gebucht. Zehn Tage später habe ich die Buchung schriftlich widerrufen. Nun habe ich doch eine Reisebestätigung und eine Rechnung über den vollen Reisepreis erhalten. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort: Sie können sich beruhigt zurücklehnen, denn Sie haben fristgemäß und nachweisbar innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Setzen Sie doch ein Schreiben auf und weisen Sie den Veranstalter auf Ihren Widerruf hin und darauf, dass er Ihnen fälschlicherweise eine Reisebestätigung geschickt hat.

Frage: Als Single fühle ich mich auf Pauschalreisen immer benachteiligt. Man zahlt Einzelzimmerzuschlag, sitzt beim Essen am Katzentisch und ist auch sonst irgendwie über. Ich habe schon gar keine Lust mehr, auf Reisen zu gehen. Was raten Sie mir?

Antwort: Erkundigen Sie sich doch bei Reiseveranstaltern nach speziellen Singlereisen, da kommen Sie gewiss auf Ihre Kosten.

Frage: Während unserer Kreuzfahrt wurden uns täglich pauschal 7 Euro Trinkgeld abgebucht. Das hatte man uns auch vorher gesagt, und es stand im Reisevertrag. Im nachhinhein zweifeln wir an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Was meinen Sie?

Antwort: Wenn das im Vertrag stand und Sie darauf hingewiesen wurden, war die Abbuchung rechtens.

Frage: Unser Hotel in der Türkei war überbucht, so dass wir in ein anderes Hotel einziehen mussten. Das allerdings war eine halbe Baustelle, den Pool konnten wir nicht benutzen, das Meer war weit weg, das Buffet ein Provisorium – vom Baulärm ganz zu schweigen. Vor Ort haben wir einen Vertreter des Veranstalters auf die Mängel hingewiesen. Wie können wir nun unsere Ansprüche geltend machen?

Antwort: Bei Überbuchung müsste der Veranstalter ein gleichwertiges Hotel zur Verfügung stellen. Das hat er nicht getan, so dass Sie eine Preisminderung geltend machen können. Schreiben Sie innerhalb von vier Wochen nach vertraglich vereinbartem Reise-Ende per Einschreiben an den Veranstalter und fordern Sie die Preisminderung ein – in Ihrem Fall sollten Sie 75 Prozent ansetzen.

Frage: Auf der Fahrt von Magdeburg nach Köln hatte mein Zug bereits bei der Abfahrt mehr als eine Stunde Verspätung, die er nicht aufgeholt hat. Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Antwort: Bei einer um mindestens 60 Minuten verspäteten Ankunft am Zielort können Sie 25 Prozent des gezahltenFahrpreises zurückverlangen, bei mehr als 120 Minuten sogar 50 Prozent. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Verspätung nicht vom Eisenbahnbetrieb verschuldet wurde, zum Beispiel bei einem Suizid, oder wenn Sie vor dem Fahrkartenkauf bereits über die Verspätung informiert wurden.

Frage: Wir haben Anfang Juli – während der großen Hitzeperiode – eine Busreise ins Baltikum unternommen, dabei war von Anfang an die Klimaanlage defekt. Dadurch war die Reise eine Tortur, im Bus herrschten 40 Grad. Ich habe den Reiseleiter unter Zeugen auf den Mangel hingewiesen und nach meiner Rückkehr eine Reisepreisminderung von 20 Prozent geltend gemacht. Nun will der Veranstalter die 20 Prozent nur auf die Buskosten gewähren. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort: Der Veranstalter liegt falsch, die zirka 20 Prozent Reisepreisminderung müssen auf den gesamten Reisepreis gewährt werden. Bitte weisen Sie den Veranstalter schriftlich darauf hin.

Frage: Nachdem für meinen IC eine Verspätung von 70 Minuten angekündigt wurde, bin ich mit der Regionalbahn über eine andere Strecke zum Ziel gefahren. Der Zugbegleiter in der Regionalbahn behauptete, ich sei Schwarzfahrer, da meine Fahrkarte nicht für diese Strecke gelte. Muss ich den höheren Fahrkartenpreis zahlen?

Antwort: Nein, das müssen Sie nicht. Wenn von einer verspäteten Ankunft von mindestens 60 Minuten ausgegangen werden kann, dürfen andere Züge – auch solche mit einer anderen Streckenführung – zum Erreichen des Zielbahnhofes genutzt werden. Allerdings dürfen Sie keine höhere Zugklasse wählen, also nicht mit einer Fahrkarte für die Regionalbahn einen IC benutzen, ein anderer IC wäre aber zulässig. Die ursprüngliche Fahrkarte darf dafür allerdings nicht zuggebunden sein.

Frage: Ich bin mit einem türkischen Flugunternehmen aus dem Türkei-Urlaub nach Deutschland geflogen. Der Abflug verzögerte sich um sechs Stunden. Habe ich gegenüber der Fluggesellschaft Entschädigungsansprüche?

Antwort: Leider haben Sie keine Ansprüche, denn die Türkei gehört nicht zur EU. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht Ausgleichszahlungen bei mindestens dreistündiger Verspätung nur dann vor, wenn der Abflug aus einem EU-Land erfolgt oder bei einem Flug aus einem Nicht-EU-Land in ein EU-Land die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

Frage: Wir hatten eine Schiffsreise zum Nordkap gebucht, mussten dann aber vor Ort feststellen, dass Schiffe nicht bis zum Nordkap fahren können. Stattdessen mussten wir das Schiff verlassen und sind per Bus zum Kap gefahren – für 67 Euro pro Person. Wir haben alle bezahlt, denn wir wollten ja das Nordkap sehen. Sind diese zusätzlichen Kosten rechtens?

Antwort: Im Idealfall wird in der Reisebestätigung darauf hingewiesen, dass Zusatzkosten entstehen, weil man mit dem Schiff nicht direkt bis zum Nordkap fahren kann. Entscheidend ist letzlich die konkrete vertragliche Vereinbarung, die Ihnen vorliegt. Bitte prüfen Sie diese. Sollten die zusätzlichen Kosten nicht im Vertrag stehen, könnten Sie sie zurückfordern.