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Auf Einkäufe außerhalb der EU sind meist Steuern und Zoll fällig / Vor Antritt der Reise beim Zoll informieren Schnäppchen aus dem Ausland kann teuer werden

19.07.2012, 03:21

Magdeburg (rgm) l Steuern und Zoll - zwei zentrale Themen bei einer Auslandsreise und beim Einkaufen im Internet. "Finanztest" hilft in ihrer aktuellen Ausgabe, Ärger mit den Behörden zu vermeiden. Besonders einfach ist das grenzenlose Shoppen innerhalb der Europäischen Union. Da gelten die gleichen Reklamationsrechte wie daheim und Einfuhren bleiben fast immer abgabenfrei. Eine der Ausnahmen ist Kaffee. Deutschland erhebt 2,19 Euro Kaffeesteuer pro Kilo.

Für Einkäufe aus Nicht-EU-Ländern liegt die Freimenge sehr niedrig: Nur Waren bis zum Wert von 22 Euro sind frei, bei Geschenken von privat an privat 45 Euro. Auf alles darüber sind Abgaben fällig: Einfuhrumsatzsteuer und ab 150 Euro zusätzlich Zoll.

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beträgt meist 19 Prozent, bei einigen Waren wie Büchern sieben Prozent. Fällig wird sie nicht nur auf den Warenwert, sondern auf den Gesamtpreis mit Versandkosten und Zollgebühren. Kassiert wird nur, wenn der Betrag über fünf Euro liegt. Damit sind in der Praxis Waren bis 26,30 Euro steuerfrei.

Die Höhe des Zolls hängt von der Ware ab, von Preis, Herkunftsland und Material. Je nachdem, ob ein Schuh aus Leder, Stoff oder Plastik besteht, fallen andere Sätze an. Wer schon vor der Bestellung Bescheid wissen möchte, ruft beim Zoll an: (03 51) 44 83 45 10.

Freigrenzen unterschiedlich

Jedes Paket muss eine Zollinhaltserklärung tragen. Dort nennt der ausländische Händler Inhalt und Wert. Schummeleien sind riskant. Passen Verpackung, Gewicht oder Volumen nicht zum angeblichen Inhalt, öffnen die Zöllner das Paket. Oft sind die Angaben ungenau oder fehlen. Dann schickt der Zoll dem Käufer einen Brief. Er soll einen Beleg zum Kauf einreichen oder bei einer Zollstation erscheinen und den Warenwert belegen. Wenn es nicht anders geht, schätzen ihn die Zöllner.

Andere Freigrenzen gelten, wenn der Käufer die Sachen persönlich einführt. Wer aus einem EU-Land einreist, muss den Zoll nicht fürchten. Einfuhren sind abgabenfrei. Grenzen setzt nur der Verdacht, der Käufer könne mit den Waren ein Gewerbe betreiben. Bei Zigaretten vermutet der Zoll ab etwa 800 Stück gewerbliches Handeln.

Der Richtwert für Tabak ist ein Kilo, bei Spirituosen sind es zehn Liter, bei Wein 90 Liter. Wer mehr dabei hat, muss nachweisen, dass die Ware nur dem Privatgebrauch dient. Bei Kaffee sind zehn Kilo steuerfrei.

Klare Grenzen gelten bei der Rückkehr aus Staaten, die nicht zur EU gehören: 200 Zigaretten, 250 Gramm Tabak, vier Liter Wein, 16 Liter Bier, ein Liter Alkohol über 22 Volumenprozent - aber nur für Käufer ab 17 Jahre. Kaffee ist bis 500 Gramm erlaubt. Andere Waren bleiben bis 300 Euro abgabenfrei, bei Flug- oder Schiffsreisen 430 Euro. Dabei zählt der Wert mit ausländischer Umsatzsteuer. Für Kinder unter 15 Jahren beträgt die Grenze 175 Euro.

Hat der Urlauber mehr, sind bis zu einem Wert von 700 Euro oft pauschal 17,5 Prozent Abgaben fällig. Für viele Länder gelten nur 15 Prozent - nicht aber für die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan. Bei mehr als 700 Euro Warenwert fallen Zoll und Umsatzsteuer an.

Reisen mehrere Menschen zusammen, dürfen sie trotzdem ihre Freigrenzen nicht addieren. Wenn sich zum Beispiel ein Rennradler für 120 Euro ein Trikot aus der Schweiz mitbringt und sein Kumpel einen Satz Laufräder für 400 Euro, bleibt das Trikot durch die 300-Euro-Freigrenze abgabenfrei, die Laufräder nicht. Dasselbe gilt, wenn ein Ehepaar sich ein Notebook für 700 Euro kauft. Da es nicht geteilt werden kann, wird es einem Ehepartner zugeordnet. Abgaben fallen dann nicht nur auf die 400 Euro über der Freigrenze an, sondern auf den Kaufpreis von 700 Euro.

Waren oberhalb der Freigrenzen muss der Urlauber melden - auch eine Enkelin, die bei den Großeltern in Istanbul war und das Geburtstagsgeschenk im Koffer hat. Das Argument, das neue Handy sei in Deutschland gekauft, beeindruckt Zöllner nicht. Wer teure und neuwertige Geräte mit in den Urlaub nimmt, sollte den Kaufbeleg dabeihaben oder sie vorher beim Zoll anmelden. Sonst verlangt die Behörde gleich doppelte Einfuhrabgaben, weil sie von Schmuggel ausgeht.