Beim Verlassen des Schulbusses Schubser haftet nicht
Nürnberg ( rgm ) Verheerende Kettenreaktion im Schulbus : Hat ein Schüler eine Mitschülerin vor sich nur deshalb geschubst, weil er im Gedrängel der aussteigenden Kinder selber von hinten gestoßen wurde, kann man ihn dafür nicht verantwortlich machen. Selbst dann nicht, wenn der Schubser nachweislich zu einem folgenschweren Unfall führte. Das hat jetzt das Landgericht Coburg entschieden ( Az. 21 O 20 / 10 ).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war das betroffene Mädchen durch den Stoß eines Jungen hinter ihr beim Aussteigen hingefallen und mit dem rechten Fuß unter den bereits anfahrenden Bus geraten. Die medizinische Behandlung kostete 8000 Euro und musste vom Haftpflichtversicherer des Busunternehmens bezahlt werden. Der aber wollte sich jetzt von dem Jungen das Geld wiederholen. Schließlich sei von ihm unbestritten der folgenschwere und letztendlich für den Unfall ursächliche Schubser ausgegangen.
Ein unbilliges Ansinnen, das die Coburger Richter entschieden zurückwiesen. " Der Haftpflichtversicherer konnte dem Gericht nämlich keinerlei Nachweis für einen schuldhaften Stoß des Jungen erbringen ", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld. Vielmehr sagten mehrere Zeugen des Vorfalls aus, dass der Junge im Bus selbst von hinten geschubst worden sei, woraufhin er ins Straucheln geriet und auf das Mädchen vor ihm fiel. Dabei stieß er die gerade im Aussteigen begriffene Schülerin mit beiden Händen nach vorne, so dass sie zu Boden fiel und vom Rad des abfahrenden Busses erfasst wurde.
Dem solcherweise selbst arg in Bedrängnis geratenen Jungen kann also keine Absicht, ja nicht einmal grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Weshalb der Schwarze Peter beim Busunternehmen und seiner Versicherung hängen bleibt. Zumal der eigentliche Ausgangspunkt der fatalen Kettenreaktion im Bus sowieso nicht festzustellen ist.