Barzahlungen erkennt das Finanzamt auch mit Nachweis der Quittung nicht an Steuervorteile bei Beauftragung von Haushaltshilfen und Handwerkern nutzen
Mit so genannten haushaltsnahen Leistungen kann die Steuerlast um bis zu 5710 Euro pro Jahr gesenkt werden. Lesen Sie hier, was zu beachten ist.
Düsseldorf (rgm) l Bei der immer größer werdenden Steuerlast des Einzelnen ist es umso wichtiger, alle Mittel und Wege zu nutzen, um diese zu senken und die steuerlichen Ermäßigungen auszuschöpfen. Eine Möglichkeit ist die Geltendmachung von Kosten bei so genannten haushaltsnahen Leistungen - je nach Fall von bis zu 5710 Euro pro Jahr und je nach Konstellation bei Paaren sogar der doppelte Abzugsbetrag, so Experten der ARAG-Versicherung.
Um die Steuerermäßigung für sich nutzen zu können, muss man die haushaltsnahen Leistungen in der Steuererklärung beantragen. Außerdem dürfen die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Nachweise für die Leistungen sind gegenüber dem Finanzamt seit dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch nach Aufforderung zu erbringen.
Unterschieden werden nach Paragraph 35a Einkommensteuergesetz (EStG) seit 2009 bei der Steuerermäßigung zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Bis zu 1200 Euro Ermäßigung bei Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen können ebenfalls bis zu 20 Prozent, höchstens aber 1200 Euro, ermäßigt werden. Dazu gehören z.B. Modernisierung von Badezimmer und Küche, Arbeiten am Dach, Reparatur oder Austausch von Fenstern usw. Beachtet werden muss allerdings, dass sich nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten steuermindernd auswirken. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind Kosten für den Neubau und öffentlich geförderte Maßnahmen, zum Beispiel KfW-Förderung.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen auf geringfügiger Basis (400-Euro- bzw. Mini-Job) ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, aber maximal 510 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die nicht auf 400 Euro-Basis beruhen, und andere haushaltsnahe Dienstleistungen gilt ebenfalls eine Ermäßigung von 20 Prozent, wobei der Höchstbetrag bei 4000 Euro liegt. Typischerweise handelt es sich bei diesen Arbeiten um Waschen, Bügeln und Putzen, aber auch um Gartenarbeit und Kinderbetreuung (wenn diese nicht anderweitig abgesetzt wird).
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und diese per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt haben. Eine Barzahlung (selbst mit Quittung) wird vom Finanzamt nicht anerkannt!
Unterschiede ob verheiratet oder alleinstehend
Bei Paaren ist Folgendes zu beachten: Gemäß Paragraph 35a EStG können die Höchstbeträge bei zwei Alleinstehenden nur ein Mal in Anspruch genommen werden, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Bei Zusammenzug oder Trennung (aus oder in eine eigene Wohnung) während eines Veranlagungszeitraum kann ausnahmsweise der Höchstbetrag zwei Mal angesetzt werden. Dies wurde bereits durch die Senatsverwaltung Berlin entschieden (Erlass, Az. III B S 2506 - 1/2007). Ist das Paar verheiratet, macht es keinen Unterschied, wer den Vertrag mit dem Dienstleistenden geschlossen oder wer die Rechnung bezahlt hat. Unverheiratete Paare müssen hier jedoch genau aufpassen, wer für welche Wohnung was in Auftrag gegeben hat. Bei Abgabe Ihrer Steuererklärung sollten Sie darauf achten, dass Sie alle Kosten im Zusammenhang mit dem Haushalt angeben. Das Finanzamt prüft dann, welche davon berücksichtigungsfähig sind. Werden Kosten nicht anerkannt, können Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einlegen.