Preiserhöhung Sammelklage gegen Vodafone: Wer bis wann mitmachen kann
Eine gut anderthalb Jahre zurückliegende Preissteigerung für Internetverträge von Vodafone beschäftigt nun die Gerichte. Kundinnen und Kunden können unter Umständen Geld zurückerhalten.

Berlin - Viele Betroffene einer Preiserhöhung für Internetverträge von Vodafone im Frühling 2023 können sich nach wie vor kostenlos einer Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes anschließen. Denn der dafür notwendige Eintrag ins Klageregister beim Bundesamt für Justiz ist bis spätestens drei Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung möglich.
Diese war eigentlich für Mittwoch (2. Dezember 2025) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm angesetzt, dann aber abgesagt worden. Dem OLG zufolge soll das Verfahren ausgesetzt werden, um vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Antworten auf europarechtliche Fragen einzuholen.
Klage-Check verrät, wer genau mitmachen kann
Wie genau der Eintrag ins Klageregister funktioniert, erklären die Verbraucherschützer auf der Seite „Sammelklagen.de/verfahren/vodafone“. Kundinnen und Kunden des Telekommunikationsunternehmens können dort anhand einiger Fragen prüfen, ob sie bei der Klage mitmachen können (Klage-Check).
Außerdem ist es möglich, sich auf der Seite für News-Alerts per E-Mail anzumelden, um den Fortgang des Prozesses im Blick zu behalten.
Viele Bestandskunden hatten im Frühjahr 2023 ein Schreiben von Vodafone erhalten: Um meist fünf Euro pro Monat sollte ihr Internetvertrag teurer werden.
Im Erfolgsfall folgt die Rückzahlung auf dem Fuße - plus Zinsen
Diese Preiserhöhung halten Verbraucherschützer - im Gegensatz zum Unternehmen, das auf Kostensteigerungen verweist - für unrechtmäßig und klagten dagegen. Kundinnen und Kunden, die bei der Klage mitmachten, erhalten im Erfolgsfall direkt die zu viel gezahlten Beträge erstattet - plus Zinsen.
Die Verbraucherschützer haben im Netz einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zum Fall zusammengestellt, darunter auch Hilfestellungen zum Ausfüllen der Klageregister-Anmeldung.