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Etliche Abrechnungen sind nach Meinung des Mieterbundes falsch / Eindeutige Regelung wichtig Was sind die "sonstigen" Nebenkosten?

16.01.2012, 04:32

Für die meisten Menschen begann das neue Jahr, wie das alte aufgehört hat - mit Rechnungen. Und gerade jetzt flattern bei vielen Mietern die Betriebskostenabrechnungen für 2011 ins Haus. Was dabei zu beachten ist, sagen ARAG-Experten.

Magdeburg (cbi) l Etliche Nebenkostenabrechnungen für Mietwohnungen sind nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes falsch. Das mag daran liegen, dass sich die meisten aller deutschen Mietwohnungen in den Händen von Privatleuten befinden, von denen nur sehr wenige eine professionelle Abrechnungssoftware nutzen.

Aber die sogenannte zweite Miete macht derzeit durchschnittlich ein Drittel der Gesamtmiete aus - Tendenz steigend. Ein genauer Blick auf die Zahlen des Vermieters ist also durchaus lohnenswert. Immer öfter beinhaltet die Auflistung der Nebenkosten auch den Kostenpunkt "Sonstiges". Was sich dahinter verbergen darf, sagen ARAG-Experten.

Achtung: Kein Sammelsurium, sondern eindeutige Regelung

"Sonstige" Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn im Mietvertrag eindeutig geregelt wird, welche Kosten damit konkret gemeint sind! Auf keinen Fall ist der Rechnungspunkt "Sonstiges" ein Sammelsurium aller nur denkbaren Kosten, die der Vermieter gerne auf den Mieter abwälzen möchte. Das hat der Bundesgerichthof in einem Urteil eindeutig festgelegt (BGH, Az.: VIII ZR 167/03).

Hat der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages einen bestimmten Posten (beispielsweise Entwässerungskosten) im Mietvertrag nicht genannt, also schlichtweg vergessen, darf er über "Sonstiges" diese Kosten nicht auf den Mieter übertragen.

Kosten für Reparaturen und Instandhaltung der Immobilie sowie Verwaltungskosten und Rücklagen sind keine Betriebskosten! Sie sind deshalb auch als "sonstige Betriebskosten" nicht umlagefähig und können nicht im Mietvertrag als solche vereinbart werden. Stehen sie trotzdem als solche im Mietvertrag, hat der Mieter gute Karten, die Klausel ist ungültig; der Vermieter muss diese Kosten selbst zahlen (OLG Karlsruhe 9 Re-Miet 1/88 und OLG Koblenz 4W-Re-720/85)