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Betriebskosten Wasser gespart, Heizung gedrosselt

Weil die Rückerstattung der zu viel gezahlten Betriebskosten auf sich warten ließ, wandte sich eine Magdeburgerin an den Leserobmann.

Von Gudrun Oelze 24.04.2017, 01:00

Magdeburg l Mit Wasser gespart und die Heizung gedrosselt – für eine Magdeburger Rentnerin hat sich das erneut in einem Guthaben bei der Betriebskostenabrechnung ausgezahlt. Doch das Plus kommt ihr noch nicht zugute, weil der Eigentümer ihrer Mietwohnung inzwischen ein anderer ist. Wer hat in diesem Fall die Betriebskosten zu erstatten – der neue oder der frühere Vermieter?

Rechtsanwalt Dieter Mika vom Mieterverein Magdeburg und Umgebung bekräftigt, dass grundsätzlich der neue Eigentümer über die geleisteten Vorauszahlungen abzurechnen und das Guthaben daraus auszuzahlen habe – auch wenn er selbst diese Vorauszahlungen gar nicht erhielt.

Allerdings wäre zunächst zu klären, wann genau es zum Vermieterwechsel kam. Denn über Betriebskosten-Vorauszahlungen des Mieters muss ein Vermieter für einen Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten jährlich abrechnen. Ergibt sich dabei ein Guthaben, ist dieses sofort zur Rückzahlung fällig. Der Mieter kann das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mit der nächsten Miete verrechnen, so der Rechtsanwalt, der aber empfiehlt, dies wegen der späteren Nachvollziehbarkeit dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Wird die Miete durch Einzugsermächtigung gezahlt, „sollte der Vermieter mit kurzer Mitteilung unter Fristsetzung aufgefordert werden, das Guthaben auf das Konto des Mieters zu überweisen“, so Mika.

Verstreicht die Frist ergebnislos, „kann der Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis dieses Guthaben mit der darauffolgenden Miete nach entsprechender Ankündigung verrechnen, sollte vorher aber die Einzugsermächtigung widerrufen“.

Anders verhält es sich jedoch bei Abrechnungsperioden, die bei einem Wechsel des Eigentümers bereits abgeschlossen waren. In solchen Fällen muss sich der Mieter wegen der Auszahlung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung an den alten Eigentümer wenden. Zahlt dieser nicht, bleibt nur der Klageweg bei Gericht.

Zur Prüfung des konkreten Einzelfalls empfiehlt sich vorab die Konsultation des Mietervereins oder eines Rechtsanwalts, so Dieter Mika. Im Fall unserer Magdeburger Leserin sei daher zunächst zu prüfen, wann genau es zum Vermieterwechsel kam.