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Flughafen Reisegepäck beschädigt - was tun?

Das Gepäck eines Schönebecker Paares war auf dem Flughafen verschwunden und wurde beschädigt zugestellt. Bleiben sie auf dem Schaden sitzen?

Von Gudrun Oelze 30.07.2017, 23:01

Schönenebeck l Der Urlaub war schön, endete aber mit einer unangenehmen Überraschung im Heimatland. Denn am Flughafen Berlin-Tegel wartete ein Ehepaar aus Schönebeck auf seine Koffer – mit anderen Personen der Reisegruppe aber leider vergeblich. „Letztlich meldeten wir den Verlust bei der Gepäckermittlung und fuhren ohne Gepäck nach Hause.“

Dort kamen eine Woche später dann auch die beiden Koffer an, schrieben die Urlauber dem Leserobmann. Es habe zwar nichts vom Inhalt gefehlt, doch waren die Koffer völlig durchnässt und dadurch mehrere Kleidungsstücke in Mitleidenschaft gezogen.

Die eigene Versicherung des Paares reguliert den Schaden nicht, da keine Sachen verloren gingen, sondern lediglich beschädigt wurden. Bleiben die Geschädigten nun darauf sitzen, obwohl die Gepäckstücke anscheinend schutzlos der Witterung auf dem Flughafen ausgesetzt waren? Oder gibt es eine Chance, eine Entschädigung zu erhalten, fragen die Eheleute.

Die gibt es, versichert Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, doch sei eine Schadensregulierung nicht ganz einfach durchzusetzen. Zunächst wäre zu klären, wo genau der Schaden entstanden ist, beim Flug, etwa durch mangelndes Umladen bei Umsteigeverbindungen, oder erst auf dem Flughafen durch fehlerhafte Lagerung.

Dann gibt es mehrere Anspruchsgrundlagen für den Schadenersatz, informiert die Verbraucherberaterin. Für alle Schäden am Gepäck – egal ob Verlust oder Beschädigung –, die beim Flugbetrieb entstehen, greift in der Regel das Montrealer Abkommen, das 125 Staaten unterzeichnet haben. Nach dieser Rechtsgrundlage haftet die Fluggesellschaft für Schäden oder Verluste am Gepäck – solange es sich in ihrer Obhut befindet, also von der Aufgabe am Start-Flughafen bis zur Entnahme am Gepäckband am Ziel-Flughafen. „Dies gilt für alle Schadensereignisse“, informiert Katja Schwaar. Doch müsse der Fluggast der Airline ein Verschulden nachweisen.

Keinerlei Ersatzanspruch bestehe hingegen, wenn es durch die Eigenart des Gepäcks zum Schaden kam, zum Beispiel bei völlig ungeeignetem Leichtgepäck.

Außerdem könne sich die Fluggesellschaft entlasten, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen hat und sie keine Schuld trifft, nennt die Verbraucherberaterin eine weitere mögliche Einschränkung bei Ersatzansprüchen für verlorenes oder beschädigtes Gepäck.

In jedem Fall ist der Schaden innerhalb von sieben Tagen schriftlich – eine E-Mail reicht nicht aus – bei der Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Höhe ist auf 1131 Sonderziehungsrechte begrenzt. „Das ist eine Einheit des Internationalen Währungsfonds und entspricht zurzeit etwa 1391 Euro pro Fluggast“, erläutert Katja Schwaar.

Ist der Schaden am Gepäck jedoch erst am Boden am Flughafen entstanden, kann der Geschädigte einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch gegen dessen Betreiber geltend machen. Auch in diesem Fall liegt die Beweislast für das Verschulden aber beim Fluggast, betont die Mitarbeiterin der Magdeburger Beratungsstelle.

„Der Anspruch sollte schnellstmöglich schriftlich und per Einschreiben sowohl gegen die Fluggesellschaft als auch sicherheitshalber gegen den Flughafen geltend gemacht, Beweisfotos beigefügt und der Schaden beziffert werden“, rät Verbraucherberaterin Schwaar dem Schönebecker Ehepaar.