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Förderung "Absurde Rechtslücke" beim BAföG?

Auf eine vermeintlich "absurde Rechtslücke" wollte ein junger Mann aus Magdeburg aufmerksam machen. Der Leser-Obmann ging dem nach.

Von Gudrun Oelze 18.11.2018, 23:01

Magdeburg l Der Auszubildende beklagte, dass das BAföG-Amt der Landeshauptstadt ihm Monat für Monat rund hundert Euro weniger überweise als ihm zustünde. Diese Summe hätte sein Vater zu zahlen, meine man beim Amt, „nur kenne ich meinen Vater nicht einmal“, schrieb der junge Mann.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern aber zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung verpflichtet, teilte indes die Stadtverwaltung mit. „Aus diesem Grund schreibt das BAföG – bis auf ganz wenige Ausnahmen - auch zwingend die Anrechnung elterlichen Einkommens vor“, betonte Pressesprecher Michael Reif und erklärte, dass zunächst grundsätzlich jeder Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG habe, der eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung absolviert, die nach diesem Gesetz auch förderfähig ist (schulische Ausbildungen, Studium).

„Dies gilt jedoch nur, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.“ Und das wird bei einer Einkommens- und Vermögensprüfung für jeden Antragsteller geklärt, der dabei eine sogenannte Mitwirkungspflicht hat. Vorrangig bei ihm liegt die Pflicht zur Vorlage sämtlicher Unterlagen. Daher müsse er zunächst alles versuchen, die erforderlichen Unterlagen auch von dem Elternteil zu erlangen, zu dem kaum oder kein Kontakt besteht.

„Scheitern diese Versuche, wird das Amt für Ausbildungsförderung tätig und übernimmt nach Ermittlung der aktuellen Anschrift die Abforderung der Unterlagen von dem betreffenden Elternteil“, so Michael Reif. Denn für die Bearbeitung des BAföG-Antrages und für die Feststellung der Anspruchshöhe seien unbedingt die Unterlagen beider Elternteile notwendig.

Im konkreten Fall absolviert der junge Magdeburger eine nach dem BAföG förderfähige Ausbildung, für die die Elternteile unterhaltspflichtig sind. Beider Einkommen ist bei der Bearbeitung des BAföG-Antrages also zwingend anzurechnen. Der Vater wurde vom Amt für Ausbildungsförderung mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert, damit die BAföG-Anträge seines Sohnes abschließend bearbeitet werden konnten.

Aufgrund der nachgewiesenen väterlichen Einkommenssituation wurde ein Unterhaltsbetrag angerechnet, der sich mindernd auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG auswirkte. „Die Anrechnung ist aufgrund der bestehenden Unterhaltspflicht des Vaters korrekt erfolgt“, so der Stadtsprecher.

Da der Vater seiner Unterhaltspflicht scheinbar nicht nachkomme, könnte der Sohn den Unterhalt gerichtlich einklagen. Zudem sieht das BAföG in Fällen der Verweigerung von Unterhaltszahlungen durch die Eltern die Möglichkeit einer Vorausleistung für den Auszubildenden. Allerdings müsste, um diese Hilfestellung zu erhalten, die ganze Ausbildung wegen der fehlenden Unterhaltszahlung des Vaters gefährdet sein, was im konkreten Fall nicht zutrifft.