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Gastronomie Restaurant zu - Gutschein ungültig?

Bei eigenverantwortlicher Geschäftsaufgabe haben Gutscheinbesitzer besondere Rechte, wenn die Fristen beachtet werden.

Von Gudrun Oelze 14.01.2019, 13:32

Magdeburg l Vor der Schließung ihres Magdeburger Restaurants bedankten sich die Inhaber auf ihrer Internetseite „herzlich bei allen Gästen und bitten darum, … Gutscheine noch bis zum 31.12.2018 einzulösen“. Das war Benjamin Schlosser aufgrund der recht kurzfristigen Ankündigung und seines vollen Terminkalenders nicht mehr möglich. Eine Barauszahlung aber verweigerten die Gastronomen.

Dazu wären sie jedoch verpflichtet, teilte die Industrie- und Handelskammer (IHK) dem verärgerten Gutscheinbesitzer mit, da es sich hier um eine eigenverantwortliche Geschäftsaufgabe handele.

Das sieht auch Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt so. „Da keine Insolvenz besteht, ist die Forderung auch nicht untergegangen“, meint sie. Wenn die Betreiber keine Restaurantleistungen mehr anbieten können, komme tatsächlich nur ein finanzieller Ausgleich in Betracht. „Das ist wie bei den Betriebskosten: Kommt es bei diesen zu Nachforderungen, müssen sie ja auch noch nach Einstellung des Restaurantbetriebes beglichen werden.“

Das größere Problem sieht die Verbraucherberaterin eher praktisch: Wenn die früheren Restaurantbetreiber nicht freiwillig zahlen, müsste der Anspruch auf juristischem Wege geltend gemacht werden – was wieder Kosten und Risiko produziert. „Und das kann sich manchmal hinsichtlich des Aufwand-Nutzen-Verhältnisses einfach nicht lohnen“, gibt Katja Schwaar zu bedenken.

Im Falle einer Insolvenz wäre der Sachverhalt indes ein anderer: Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, müsste der Anspruch für nicht genutzte Gutscheine beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wird indes mangels Masse gar kein Verfahren eröffnet, kann die Forderung überhaupt nicht durchgesetzt werden, so die Verbraucherberaterin.

Doch egal, aus welchem Grund es Probleme mit einem Gutschein gibt – das ach so bequeme Geschenk hat durchaus seine Tücken, erinnert sie. Immer sei auf die Frist zu achten, in der ein Gutschein eingelöst werden muss. Eine solche Befristung ist oft im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und rechtlich meist nicht zu beanstanden. Ist die auf dem Gutschein angegebene Frist – zum Beispiel zwei Jahre – bereits verstrichen, hat der Beschenkte gegenüber dem Aussteller aber zumindest noch Anspruch auf Erstattung des Geldwertes – allerdings abzüglich seines entgangenen Gewinns.

„Wie hoch diese Gewinnmarge sein kann, ist im Einzelfall zu entscheiden“, sagt Katja Schwaar. Auch wenn auf einem Gutschein gar keine Befristung vermerkt ist, kann er nicht unbegrenzt lange eingelöst werden, so die Verbraucherberaterin.

Allgemein gelte eine Verjährungsfrist von drei Jahren, „danach ist eh alles vorbei“. Dann nämlich müsse der Anbieter den Bon weder einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten.

Auch deshalb empfiehlt die Mitarbeiterin der Magdeburger Beratungsstelle jenen, die Weihnachten wieder den einen oder anderen Gutschein geschenkt bekamen, diesen so zeitnah wie möglich einzulösen. „Manchmal ist dies auch in Teilbeträgen möglich“, sagt sie.

Ihr Tipp für künftige Geschenk-Anlässe: „Mögliche Gutschein-Probleme lassen sich umgehen mit einen selbst gestalteten, ganz individuellen Gutschein. Von einem liebevoll gestalteten Geldgeschenk hat der Beschenkte viel mehr, denn darin stecken nicht nur Scheine, sondern auch Persönlichkeit.“