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Leseranwalt Kein Krankengeld mehr: Wovon leben?

Die „Nahtlosigkeitsregelung“ soll die Lücke bis zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente schließen.

Von Gudrun Oelze 11.12.2016, 23:01

Magdeburg l Seit langem arbeitsunfähig, hat eine Frau aus Magdeburg ihren Krankengeldanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung längst ausgeschöpft. Nach wie vor aber ist sie – das bestätigen diverse medizinische Gutachten – auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

Für die Magdeburgerin hat aus dem genannten Grund eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt – und ist zunächst abgelehnt worden, auch der Widerspruch der Versicherten wurde zurückgewiesen. Nun will sie dazu eine gerichtliche Entscheidung erwirken.

Wovon aber sollte sie leben, als kein Krankengeld mehr gezahlt wurde? Arbeitslosen- geld I könnte sie eigentlich nicht erhalten, da sie den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur ja nicht zur Verfügung steht. Doch der Gesetzgeber hat für solche Fälle vorgesorgt. Nach Paragraf 145 SGB III kann auch Arbeitslosengeld erhalten, wer dem Arbeitsmarkt nicht mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht.

Diese sogenannte Nahtlosigkeitsregelung soll dauerhaft leistungsgeminderte Arbeitnehmer vor Nachteilen schützen, die durch unterschiedliche Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auftreten können, informiert Kristian Veil von der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit. Das Arbeitslosengeld nach dieser Sonderregelung solle insbesondere die Sicherungslücke abdecken, die zwischen dem Auslaufen des Krankengeldes und der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung entstehen kann. Die normalerweise erforderliche objektive Verfügbarkeit, also die Arbeitsfähigkeit, wird bei Paragraf 145 SGB III nur fiktiv angenommen. Andere Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld müssen jedoch erfüllt sein.

Allerdings braucht sich, wer ALG nach der „Nahtlosigkeitsregelung“ bezieht, in dieser Zeit nicht zu bewerben und auch nicht eventuellen Vermittlungsvorschlägen nachzukommen. „Grundsätzlich aber kann Arbeitslosengeld nur für die Dauer des individuell erworbenen Anspruchs gezahlt werden.“ Anders als unsere Leserin meint, ist für den Fall einer Bewilligung im Rahmen der „Nahtlosigkeit“ keine Ausnahmeregelung vorgesehen, betont Kristian Veil.

Und: Die „Nahtlosigkeitsregelung“ greift laut dem Behördensprecher auch nur bis zur erstmaligen Feststellung durch den Rentenversicherungsträger. Verneint dieser eine mehr als sechsmonatige Leistungsminderung und lehnt den Rentenantrag ab, sei die Arbeitsagentur an diese Entscheidung gebunden. Ob Widerspruch eingelegt oder gar geklagt werde – danach könne Arbeitslosengeld nur dann weitergezahlt werden, wenn der Betroffene seine Verfügbarkeit beurteilen lässt und sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stellt.