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Leseranwalt Musical-Gutschein war einfach futsch

Die Schließung eines Ticketservices bedeutete für eine Leserin aus Haldensleben den Verlust zweier Karten für das Musical "König der Löwen".

Von Gudrun Oelze 14.05.2017, 23:01

Magdeburg l Dem sprichwörtlichen „nackten Mann in die Tasche zu greifen“ glich der Versuch des Leserobmanns, einer Jubilarin aus dem Landkreis Börde zu helfen. Sie hatte zum runden Geburtstag Karten für den Besuch des Musicals „König der Löwen“ geschenkt bekommen, allerdings in Form eines Gutscheins. Als sie diesen dann beim Verkäufer – Ticketservice & Lotto in Haldensleben – einlösen wollte, war das Geschäft geschlossen, die Inhaberin gestorben. „Was nun? Ist das Geld für die Karten unwiederbringlich verloren?“, fragte sie verzweifelt.

Das sieht leider ganz danach aus. Bei der Lotto-Toto GmbH sieht man sich für diesen Fall nicht in der Pflicht. Nach dem plötzlichen Tod der früheren Inhaberin der Verkaufsstelle im Kaufland von Haldensleben bemühe man sich, an diesem Standort künftig wieder Lottoprodukte anbieten zu können. Der Verkauf von Konzertkarten beziehungsweise Gutscheinen, der zuvor dort erfolgte, lief jedoch nicht über Lotto Sachsen-Anhalt. Die Inhaberin hatte eigene Verträge mit entsprechenden Ticketanbietern. „Daher kann Lotto Sachsen-Anhalt zu möglichen Ansprüchen auf zuvor gekaufte Gutscheine leider keine Aussagen treffen“, sagte Unternehmenssprecherin Astrid Wessler.

Besitzern von Lottoscheinen beziehungsweise Rubbellosen, die in Haldensleben oder andernorts bei Lotto Sachsen-Anhalt gespielt beziehungsweise gekauft wurden, versicherte sie jedoch: Alle 650 Lotto-Verkaufsstellen zwischen Arendsee und Zeitz prüfen jeden Spielschein auf Gewinne und zahlen solche bis 1000 Euro auch bar aus. Gewinne, die darüber liegen, werden in der Zentrale des Unternehmens in Magdeburg angefordert. Aber auch darum kümmert sich jede Lotto-Verkaufsstelle in Sachsen-Anhalt – egal, wo der Spielschein zuvor gespielt beziehungsweise das Rubbellos gekauft wurde.

Anders verhält es sich bei dem Gutschein für Musical-Karten. Der Tod der Geschäftsinhaberin im Fall unserer Leserin sei genau wie jede Firmenauflösung zu behandeln, meint Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Zu klären wäre, ob es einen Rechtsnachfolger oder Erben gibt, der in die Rechte und Pflichten eintritt, oder ob eventuell ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dann wären Ansprüche beim Insolvenzverwalter anzumelden, der nach gesetzlich vorgeschriebener Reihenfolge die Insolvenzmasse verteilt. Das geschieht aber meist nur bei größeren Firmen, wo auch Masse da ist, und auch nur anteilig nach einer Quote, so die Verbraucherberaterin. Trifft weder das eine noch das andere zu, geht man leider leer aus, denn wo nichts zu holen ist.

Letztlich aber zeige diese sehr bedauerliche Situation wieder einmal deutlich, dass der ach so bequeme Geschenkgutschein durchaus auch seine Tücken hat, gibt Katja Schwaar zu bedenken. Immer sei auf die Frist zu achten, in der ein Gutschein eingelöst werden muss. Eine solche Befristung ist oft im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und rechtlich meist nicht zu beanstanden. Ist die auf dem Gutschein angegebene Frist – zum Beispiel zwei Jahre – bereits verstrichen, hat der Beschenkte gegenüber dem Aussteller aber zumindest noch Anspruch auf Erstattung des Geldwertes - allerdings abzüglich seines entgangenen Gewinns.

„Wie hoch diese Gewinnmarge sein kann, ist im Einzelfall zu entscheiden“, sagt Katja Schwaar. Das gilt aber nur bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, danach ist eh alles vorbei. Insofern sei dringend anzuraten, jeden Gutschein so zeitnah wie möglich einzulösen.

„Wie das Geburtstagsgeschenk dieser Leserin zeigt: Ein Gutschein kann manchmal auch Probleme bereiten“, mahnt sie. Beim Erwerb sollte immer auf eine etwaige Gültigkeitsdauer geachtet und nachgefragt werden, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen einzulösen sei.

Unbefristete Gutscheine müssen spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Erwerb eingelöst werden, erinnert die Verbraucherberaterin und rät jenen, die mögliche Gutschein-Probleme umgehen wollen: „Verschenken Sie doch einen von Ihnen selbst gestalteten, ganz individuellen Gutschein.“