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Urheberrecht Vorsicht beim Kopieren von Fotos im Internet

Wer im Internet Fotos für die eigene Website kopiert, macht sich strafbar. Auch dann, wenn diese auf anderen Webseiten frei verfügbar sind.

20.08.2018, 04:16

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor wenigen Tagen ein wegweisendes Urteil zur mehrfachen Verwendung von geschützten Fotos im Internet gefällt. Fortan muss ein Bildurheber explizit um Erlaubnis gefragt werden, wenn ein von ihm geschaffenes Werk neu veröffentlicht wird. Auch dann, wenn es auf einer anderen Website mit dem Wissen des Urhebers frei verfügbar ist.

Der Ausgangspunkt war ein eher belanglos scheinender Fall aus dem nordrhein-westfälischen Waltrop. An einer dortigen Schule hatte eine Schülerin für ein Referat ein Foto von der Website eines Reisemagazins kopiert. Die Schule veröffentlichte das Referat wiederum auf seiner Website. Der Urheber des Bildes, das die spanische Stadt Córdoba zeigt, wurde darauf aufmerksam und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Fall dem EuGH vor, um Klarheit zu erlangen, wie die Urheberrechtslinie der Europäischen Union hier konkret auszulegen sei, ob es sich auch dann um eine „öffentliche Wiedergabe“ handele, wenn ein Foto auf einer Website eingestellt wird, wenn dieses zuvor ohne Beschränkung und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Seite veröffentlicht wurde.

Am EuGH plädierte der Generalanwalt für eine freie private Nutzung von Online-Inhalten. Er argumentierte, dass das Foto „allen Internetnutzern frei und kostenlos zugänglich“ und „ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule“ veröffentlicht worden sei. Es sei also nicht als eigene öffentliche Wiedergabe zu werten.

Die Richter folgten dieser Argumentation aber nicht und wollten selbst für Schulen keine Ausnahme gelten lassen. Sie gaben mit ihrem Urteil dem Kläger Recht. Danach macht sich definitiv strafbar, wer im Internet Fotos für die eigene Website kopiert, ohne die Urheber um Erlaubnis zu fragen. Das gilt auch, wenn mit der eigenen Seite keine Gewinne erzielt werden sollen – wie im Fall der Waltroper Schule. Nach dem Urteil reicht es auch nicht aus, den Urheber zu nennen.