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Versicherung Stornogebühr für geplatzte Reiseträume

Die Reiserücktrittsversicherung lehnte die Kosten eines Magdeburger Paares ab. Viele Vertragsbedingungen sind jedoch ungenau formuliert.

Von Gudrun Oelze 02.07.2018, 10:04

Magdeburg l Auf die Kanarischen Inseln sollte es in diesem Frühjahr gehen. Sicherheitshalber aber hatte ein Rentnerpaar aus Magdeburg für den geplanten Urlaub auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Leider brauchte es diese auch, weil der Ehemann wenige Tage vor dem Abflug wegen einer Funktionsstörung der Nieren ins Krankenhaus und die Reise storniert werden musste.

Doch die Versicherung akzeptierte die eingereichte Stornorechnung nicht, schrieben die Magdeburger dem Leser-Obmann, die Kosten würden nicht übernommen – wegen einer vor Jahren schon einmal bei dem Mann behandelten Nieren-Insuffizienz. Die Erkrankung sei lange bekannt und jederzeit mit Komplikationen zu rechnen gewesen, habe die Versicherung die nicht gewährte Übernahme der Storno-Gebühren begründet. Das kann doch wohl nicht rechtens sein, empörte sich das Rentnerpaar, wozu braucht man dann überhaupt eine Reiserücktrittsversicherung?

Die Nachfrage des Leser-Obmanns bei der Verbraucherzentrale ergab, dass sich auch dort derartige Fälle häuften. „Die Verbraucher sind deutlich reisefreudiger geworden und vor allem Rentner gehen gern und oft auf große Reise“, weiß Katja Schwaar, Rechtsberaterin in der Beratungsstelle Magdeburg. „Sie schließen für den Fall des Falles häufig auch eine Rücktrittsversicherung ab.“

Die Klausel zu „unerwartet schweren Erkrankungen“ bedeute jedoch eine große Hürde, da die Versicherungen oft darauf verweisen, dass diese schon bei der Reisebuchung bekannt waren. „Damit machen es sich die Anbieter aber zu einfach“, erklärt die Beraterin. Denn viele Klauseln in den Bedingungen seien zu ungenau formuliert und benachteiligen den Kunden. Außerdem bedeute „unerwartet“ nicht, dass die Erkrankung erst nach Buchung neu entstanden sein muss. „Entscheidend ist vielmehr die Sicht des Verbrauchers auf seine gesundheitliche Lage zum Zeitpunkt der Buchung“, betont Katja Schwaar.

Da unser Leser seit vielen Jahren beschwerdefrei war, konnte er nicht mit der neuerlichen Komplikation rechnen. „Es war keine zwingende Verschlechterung seines Zustandes, seine Erkrankung daher zufällig und unerwartet“, stellt die Rechtsberaterin zu diesem Fall fest. Doch bestehe vor allem für Menschen mit chronischen Vorerkrankungen wie Herz-, Krebs- oder Rheumaleiden immer das Problem, ob sie überhaupt versichert sind.

Katja Schwaar rät daher dringend dazu, sich die Klauseln einer Reiserücktrittsversicherung genau anzusehen. Es gebe zum Beispiel Verträge, die Krankheiten, die in den letzten sechs Monaten vor Abschluss behandelt wurden, nicht mit absichern. „Überhaupt sollte man bei Vorerkrankungen grundsätzlich den behandelnden Arzt nach der Reisefähigkeit befragen und möglichst ein Attest dafür ausstellen lassen, das die subjektive Sicht des Reisenden belegt und untermauert. Wenn dann kurz vor Reisebeginn Beschwerden auftreten, sollte man in der Hoffnung auf Besserung auch nicht abwarten, sondern sich gleich eine Reisefähigkeitsbescheinigung besorgen und vorsorglich an die telefonische Stornoberatung der Rücktrittsversicherung wenden. Falls die Übernahme der Stornokosten abgelehnt wird, können sich Kunden zur Streitschlichtung an den Versicherungsombudsmann wenden.

Auch unserem Leser empfiehlt Katja Schwaar diesen Weg, der den teuren Gang zum Gericht erspare. „Darum sollten Verbraucher auch bei der Auswahl des Versicherers darauf achten, ob dieser am kostenfreien Schlichtungsverfahren teilnimmt. Und entscheiden Sie sich am besten für eine Police, die sowohl den Rücktritt als auch den vorzeitigen Reiseabbruch abdeckt, denn der kann fast genauso teuer werden“, ist der Tipp unserer Rechtsexpertin.