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Vollstreckung Ausweis ungültig - Auto gepfändet

Nicht schlecht gestaunt: Das vor dem Haus kurz abgestellte Auto war „blockiert“, durch eine Wegfahrsperre nicht mehr zu bewegen.

Von Gudrun Oelze 05.10.2015, 14:15

Auslösen könne die Frau ihr Auto gegen Zahlung einer „Schuldsumme“ in Höhe von immerhin 174,74 Euro, wurde ihr schriftlich mitgeteilt. Ihr war vorgeworfen worden, keinen gültigen Personalausweis zu besitzen. Dass deshalb aber ein PKW so einfach „gepfändet“ werden kann, hat nicht nur die Betroffene in Samswegen, sondern auch uns sehr verwundert. Wieso wird man für ein nicht mehr gültiges Ausweisdokument derart bestraft?

Das scheint im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aber durchaus möglich und rechtens zu sein. Grundsätzlich hat nämlich jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Personalausweis zu besitzen, erinnert in ihrer Stellungnahme die Gemeinde Niedere Börde. Zwar besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur ständigen Mitführung dieses Dokumentes, doch muss man ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen können.

Und sich richtig ausweisen kann man eben nur mit einem gültigen Personalausweis. Der gilt vom Tag der Ausstellung an aber immer nur für längstens zehn Jahre, danach ist er ungültig. Darum ist rechtzeitig ein neuer Personalausweis bei der zuständigen Behörde zu beantragen, wurde uns aus der Gemeindeverwaltung mitgeteilt, ansonsten handelt man ordnungswidrig.

Daher wurde wegen des längst schon ungültigen Personalausweises gegen unsere Leserin, die aus persönlichen Gründen Erinnerungsschreiben der gemeindlichen Verwaltung wohl übersehen und unbeachtet gelassen hat, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Laut Gemeindeverwaltung habe es eine Anhörung, später einen Bußgeldbescheid, Mahnung, dann die Ankündigung einer Vollstreckung und letztlich diese selbst gegeben – mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug der säumigen Besitzerin eines ungültigen Ausweises gepfändet und mit einer Wegfahrsperre blockiert wurde.

Dabei beruft sich die Gemeinde auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, das zur Pfändung von beweglichem Vermögen berechtigt. Und für den Nichtbesitz eines gültigen Personalausweises und damit für eine Ordnungswidrigkeit können Kommunen nach dem Personalausweisgesetz ihre Bürger mit Geldbußen bis zu 5000 Euro abstrafen (§ 32 PAuswG).

Die Leserin aus Samswegen hat inzwischen die von ihr geforderte „Schuldsumme“ an die Gemeindekasse überwiesen und kann ihren Pkw, der allerdings etwas lädiert ist, nun wieder fahren. Wer für die Regulierung des Schadens, zu dem es während der einwöchigen Blockierung des Autos auf offener Straße kam, zuständig ist, ist versicherungstechnisch indes noch strittig.