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Datenweitergabe In guter Absicht und doch falsch gehandelt

Redaktionen dürfen Kontaktdaten von Lesern nicht ohne deren Zustimmung weitergeben.

29.11.2015, 23:01

Der Kollege hatte es nur gut gemeint und doch das Falsche getan. Am Ende brachte das der Redaktion eine Missbilligung durch den Presserat ein. Doch der Reihe nach: Die Zeitung hatte in ihrem Lokalteil über die Schließung des einzigen Lebensmittelgeschäftes im Ort berichtet. Dazu schrieb eine Frau einen Leserbrief, in dem sie die Schließung bedauerte. Sie behauptete auch, dass eine Mieterhöhung durch den Besitzer des betreffenden Gebäudes das Geschäft veranlasst habe, das Mietverhältnis zu kündigen. Die Zeitung ließ dann auch den Vermieter in einem Leserbrief zu Wort kommen. Dieser teilte mit, dass die Ursache für die Kündigung nicht eine Mieterhöhung gewesen sei. Die Leserbriefschreiberin hätte sich besser bei ihm über die wahren Gründe erkundigt, bevor sie Unwahrheiten in Umlauf brachte.

Der Mann hatte sehr verärgert in der Redaktion angerufen. Als er kundtat, er wolle mit der Einsenderin des kritisierten Leserbriefes selbst reden, bekam er von der Redaktion deren Telefonnummer. Der Kollege hielt es für das Beste, wenn die Kontrahenten selbst miteinander sprächen, statt ihren Streit weiter in der Zeitung auszufechten. Was er nicht bedachte: Er hätte die Frau fragen sollen, ob sie mit der Weitergabe ihrer Telefonnummer einverstanden sei.

Auch wenn der Redakteur durchaus in guter Absicht handelte, er hätte ahnen können, dass das Telefonat nicht so friedlich verlaufen würde. Statt die Probleme sachlich miteinander zu besprechen, beschimpfte der Vermieter die Leserbriefschreiberin. Diese beschwerte sich daraufhin beim Presserat und kritisierte, dass die Redaktion ihre Telefonnummer weitergegeben habe. Außerdem fühlte sie sich vom Leserbrief des Vermieters diffamiert.

Der Beschwerdeausschuss des Rats gab der Frau recht und sprach eine Missbilligung aus. Denn Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gelte auch für die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Jeder habe das Recht, selbst über die Preisgabe seiner Daten zu bestimmen, so der Presserat.