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Krankenkasse Lückenloses Attest für Arbeitsunfähigkeit

Eine Krankenkasse erkennt die rückwirkende Krankschreibung nicht an und zahlt kein Krankengeld. Ein Fall für den Volksstimme-Leserobmann.

Von Gudrun Oelze 08.02.2019, 16:36

Burg l Nach viele Wochen währender Krankheit hätte ein Mann im Jerichower Land nun endlich wieder arbeiten können. Doch just am ersten Arbeitstag erwischte ihn die Magen-Darm-Grippe – und zwar so heftig, dass er das Haus an diesem und am Folgetag – einem Freitag – beim besten Willen nicht verlassen konnte. Im Laufe des Wochenendes besserten sich die Beschwerden, sodass er am Montag den Arzt aufsuchen konnte. Der diagnostizierte die erneute Krankheit und schrieb seinen Patienten rückwirkend ab dem Tag des Ausbruchs der Infektion nochmals arbeitsunfähig.

Krankengeld zahlte die Krankenkasse für die Tage vor Ausstellung des Attestes jedoch nicht. Zweifelte sie womöglich die medizinische Kompetenz des Arztes an?

Keinesfalls, versichert Gunnar Mollenhauer von der IKK gesund plus. Doch der gesetzlich festgelegte Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für einen nahtlos bestehenden Krankengeldanspruch, dass der behandelnde Arzt spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit deren Weiterbestehen schriftlich attestiert.

Eine Ausnahme wie die, dass der Patient weder aus gesundheitlichen noch hygienischen Gründen bei Ausbruch der Krankheit keinen Arzt aufsuchen kann, lassen die rechtlichen Bestimmungen nicht zu. Laut Bundessozialgericht ist die Sicherstellung einer lückenlosen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit durch rechtzeitige Vorstellung beim behandelnden Arzt eine Obliegenheit des Versicherten, betont IKK-Sprecher Mollenhauer und verweist auf diverse höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Thematik. „Die Versicherten sind angehalten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die ärztliche Feststellung zu erhalten“, erläutert er. Der Erkrankte habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm die Beschwerden vorzutragen. Ist das nicht möglich, müsse ein Hausbesuch vereinbart werden.