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Gerichtsbeschluss Medien können AfD "Prüffall" nennen

Der Gerichtbeschluss, durch den der Verfassungsschutz die AfD nicht als "Prüffall" bezeichnen darf, hat keine Bedeutung für Journalisten.

Von Peter Wendt 04.03.2019, 00:01

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, dass der Verfassungsschutz die Alternative für Deutschland (AfD) nicht als „Prüffall“ bezeichnen darf, hat keine Konsequenzen für Medien. Journalisten dürften die Partei weiterhin als „Prüffall“ bezeichnen, sagte der Medienrechtler Tobias Gostomzyk von der Technischen Universität Dortmund gegenüber dem Evangelischen Pressedienst (epd). Für sie gälten weiterhin die Standards des Äußerungsrechts, die je nach konkreter Verwendung des Begriffs im Einzelfall zu prüfen seien. „Ein grundsätzliches Verbot der Verwendung des Begriffs ‚Prüffall‘ durch Journalisten besteht indes nicht.“ Anders als Behörden benötigten Journalisten gerade keine ausdrückliche rechtliche Erlaubnis, um berichten zu dürfen, sagte der Medienrechtler. Deswegen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nicht übertragbar.

Die Klage der AfD richtete sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die Partei prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich gemacht hat. Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, hatte Mitte Januar auf einer Pressekonferenz in Berlin mitgeteilt, dass die AfD als „Prüffall“ bearbeitet werde.

Das Kölner Gericht gab in der vergangenen Woche einem entsprechenden Eilantrag der AfD statt. Es sah einen Eingriff in die Rechte der AfD, der „rechtswidrig und auch unverhältnismäßig“ sei und untersagte dem Bundesamt, die AfD so zu bezeichnen. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Auch nach Einschätzung der Bundesregierung hat der Kölner Gerichtsbeschluss keine Konsequenzen für die Berichterstattung von Medien. Diese könnten sich auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen, staatliche Behörden nicht, erläuterte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums. „Insofern gelten da völlig unterschiedliche Standards.“ Die einzigen Urteile, die allgemein Wirkung entfalteten, seien die des Bundesverfassungsgerichts, erklärte der Sprecher weiter.