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Informationen 250 Euro für die Behördenauskunft?

Seit Jahren haben Sachsen-Anhalter einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Landes.

Von Gudrun Oelze 10.06.2019, 08:59

Diese Möglichkeit wollte auch ein Leser aus Magdeburg nutzen und stellte über das Internet-Portal „Frag den Staat“ bei der Landeshauptstadt eine Anfrage nach Parkvergehen. In seinem Schreiben, mit dem er die Daten abforderte, „wies ich explizit darauf hin, dass, sollten Kosten entstehen, ich darüber zuvor informiert werden möchte“, schrieb er dem Leser-Obmann. Das habe man ihm aber erst unmittelbar vor Übermittlung der gewünschten Informationen mitgeteilt.

„Nun habe ich für meine Anfrage aber eine Rechnung über etwas mehr als 250 Euro auf dem Tisch“, beklagte der Leser.

Tatsächlich war bereits mit der Bearbeitung der Anfrage begonnen worden, „ohne dass vorab eine Information über die Kosten erfolgte“, räumte Stadtsprecher Michael Reif ein. „Dies wurde versäumt, allerdings wurde auch eine unverzügliche Beantwortung gewünscht.“

Auch wenn dies im Nachgang nicht bürgerfreundlich erscheinen mag – rechtlich zu beanstanden sei es nach Auffassung der Stadtverwaltung nicht. Um derartige Missverständnisse für die Zukunft jedoch zu vermeiden, werde im Ordnungsamt künftig bei Anfragen nach dem Informationszugangsgesetz zunächst über die Kosten informiert und erst dann – nach Akzeptanz durch den Antragsteller – eine Bearbeitung erfolgen, versicherte Michael Reif.

Grundsätzlich angemerkt wurde in der Stellungnahme der Magdeburger Stadtverwaltung, dass Auskünfte nach dem Informationszugangsgesetz immer eine Kostenpflicht nach sich ziehen. „Dies folgt dem Grundsatz, dass derjenige, der Anlass zu einer Verwaltungshandlung gegeben hat, auch den dadurch entstehenden Aufwand zu vergüten hat“, hieß es zur Begründung.

Von einer Gebührenerhebung können Kommunen lediglich absehen, wenn nicht mehr als 50 Euro anfallen.

Bei der Anfrage unseres Lesers habe es sich indes um eine sehr aufwendige und arbeitsintensive Auswertung gehandelt. „Immerhin sollten Parkverstöße aus verschiedenen Kennzahlen, aufgelistet nach Datum, Uhrzeit, Ort der Feststellung sowie Fremd- oder Verwaltungsanzeigen, aufgelistet werden“, teilte die Stadtverwaltung mit.

Dies betraf rund 80.000 Datensätze, womit die zuständige Mitarbeiterin mehrere Stunden beschäftigt war. Es würde dem Sinn des Verwaltungskostenrechts zuwiderlaufen, wenn der Aufwand erst bei der Behörde entstanden ist, der Antragsteller dann aber – im Hinblick auf die Höhe der Gebühr – von der Auskunft Abstand nimmt. Daher seien auch in diesem Fall die Gebühren zu erheben.

Da der Antragsteller mittlerweile Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eingelegt habe, obliege es nun der Widerspruchsbehörde, über die Rechtmäßigkeit der Gebühr zu befinden, so die Auskunft aus dem Rathaus.