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Lesermeinung Leserbrief ohne Zustimmung des Verfassers?

Die Richtlinie des Pressekodex besagt, dass Zuschriften von Lesern nicht gegen ihren Willen veröffentlicht werden dürfen.

Von Peter Wendt 04.06.2018, 11:06

Unglücklich über die „Bearbeitung“ seines Leserbriefes durch die Redaktion, machte ein Leser aus Halberstadt gegenüber dem Leser-Obmann geltend, dass „eine Veröffentlichung (auch von Teilen) meiner Zuschrift grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung durch mich erlaubt“ sei. Damit hat er grundsätzlich recht.

Denn eine Lesermeinung gegen den Willen des Lesers zu veröffentlichen, das geht gar nicht. Dies wird in den Publizistischen Grundsätzen, dem Pressekodex, klar gesagt. Dort heißt es: „Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert.“

Diese Richtlinie (2.6 des Pressekodex) entbindet die Kollegen der Leserbrief-Redaktion aber auch von der Mammutaufgabe, sich bei jedem Absender einer Zuschrift persönlich zu vergewissern, dass diese als Leserbrief gedacht und gegen eine Veröffentlichung nichts einzuwenden sei. Bei mehreren Tausend Leserbriefen, die wir in jedem Jahr erhalten, wäre eine solche individuelle Rückfrage schlechterdings nicht zu leisten. In der Praxis bewährt hat sich, dass Leser, die einfach nur mal „Dampf ablassen“ wollen, ohne dass ihre Meinung veröffentlicht wird, dies in ihrer Zuschrift bekunden.

Was die Kürzung eines Leserbriefes angeht – eine solche hatte den oben zitierten Halberstädter Leser offenbar zu seiner „Forderung“ bewogen –, so besagen die Publizistischen Grundsätze in der Tat, dass Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers grundsätzlich unzulässig seien. Aber: „Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält“, heißt es da weiter. Dies ist auf der Leserseite der Volksstimme gegeben – im blauen Feld unten rechts.