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Leserobmann Schutz der Persönlichkeit sicherstellen

Ist das Verhalten einer Person von öffentlichem Interesse, darf die Presse identifizierend berichten. Doch wo ist die Grenze?

Von Peter Wendt 22.07.2019, 16:40

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Dies ist folglich auch dringendes Gebot in Bezug auf die Berichterstattung in den Medien. Der Pressekodex, die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats, widmet sich unter Ziffer 8 ausschließlich und ausführlich dem Schutz der Persönlichkeit. Dort heißt es: „Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. So weit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.“

Ein eher skurriler Fall von Verletzung des Persönlichkeitsschutzes hat jüngst einer Regionalzeitung eine Rüge des Beschwerdeausschusses des Presserats eingetragen.

Unter der Überschrift „Eile eines Feuerwehrmannes wird bestraft“ hatte die „Ostthüringer Zeitung“ über ein Bußgeldverfahren gegen einen Feuerwehrmann berichtet, der mit seinem Privatwagen auf dem Weg zum Einsatz geblitzt worden war. Klar, ein gefundenes Fressen für die Lokalredaktion!

Aber nicht der Bericht an sich war das Verwerfliche, das diese schwerste Sanktion des Presserats zur Folge hatte. In dem Artikel fand sich auch ein Ausschnitt aus dem Vollstreckungsbescheid mit Namen und weiteren Daten der zuständigen Behördenmitarbeiterin. Doch: „Ein öffentliches Interesse an dieser identifizierenden Darstellung bestand nicht, da der Bescheid der Behörde und nicht der bearbeitenden Mitarbeiterin zuzurechnen war und diese auch keine exponierte Stellung in der Behörde innehatte“, so der Beschwerdeausschuss. Schlimmer noch: Er befand, der konkrete Ausriss des Bescheids lege die Vermutung nahe, dass die Redaktion die Mitarbeiterin der Stadt „bewusst ins Licht der Öffentlichkeit setzte“.