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Meinung 88 Druckzeilen für einen einzigen Leserbrief

Lange Lesermeinungen auf der Leserseite können als Ausnahme einen Schlusspunkt unter lange geführte Debatten setzen.

Von Peter Wendt 30.04.2018, 01:01

Grund zur Klage glaubte ein Magdeburger Leser gefunden zu haben. „Bei der heutigen Lektüre der Volksstimme, speziell der Leserseite, hatte ich den Eindruck, Sie haben ihre eigenen Kriterien für den Abdruck von Leserbriefen über Bord geworfen, die ich im Kern so in Erinnerung habe, dass diese Zuschriften möglichst kurz und konkret sein sollten“, schrieb er dem Leser-Obmann (dem es allerdings nicht obliegt zu entscheiden, welcher Brief in welchem Umfang veröffentlicht wird). Bei aller Wichtigkeit des in dem Leserbrief behandelten Themas gehe der Abdruck über ganze 88 Zeilen wohl weit darüber hinaus, meinte er. Diese eine Zuschrift hätte fast den ganzen für Leserbriefe vorgesehenen Raum eingenommen, was bedeutete, dass „weitere interessante Leserbriefe an dem Tag keinen Platz fanden. Das schadet der Vielfalt der veröffentlichten Lesermeinungen“, so der Leser – was hier unkommentiert bleiben soll. Er hatte aber richtig gezählt.

Natürlich gelten weiter unsere anerkannten Kriterien für die Veröffentlichung von Leserpost. Das heißt zunächst, dass sich diese auf einen Artikel der Volksstimme beziehen muss und nicht anonym zugesandt wurde. Zudem sollte im Leserbrief die Meinung zu dem Thema des betreffenden Artikels kurz und prägnant, vor allem sachlich dargelegt sein. In der Regel schlechte Aussichten auf Veröffentlichung bestehen, wenn eine Zuschrift eine halbe bis ganze A-4-Seite maschinengeschrieben lang ist.

Aber: Keine Regel ohne Ausnahme! In dem konkreten Fall hatte es sich durchaus angeboten, mit dieser umfassenden, ausgewogenen Zuschrift einen Schlusspunkt unter eine über mehrere Tage von den Lesern geführte Debatte zu setzen, quasi als deren Resümee.

Zu den „Kriterien“ bleibt nachzutragen, dass sich selbstredend der Abdruck von Leserbriefen mit Inhalten verbietet, die als Volksverhetzung oder Gotteslästerung Straftatbestände erfüllten. Da gibt es auch keine Ausnahmen. Denn für die Auswahl von Leserbriefen gelten dieselben ethischen Maßstäbe und journalistischen Grundsätze wie für den Rest der Zeitung.