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Recht am Bild Von Gaffern und Hobbyfotografen am Unfallort

Unfallfotos mit identifizierbaren Opfern dürfen nicht ins Internet gestellt werden. Doch auch Gaffer genießen Perösnlichkeitsrechte.

Von Peter Wendt 11.09.2017, 01:01

Als ich neulich auf der Autobahn 14 gen Magdeburg strebte, geriet ich in einem Baustellenbereich unversehens in einen Stau, was zunächst ja nichts Ungewöhnliches ist. Angekündigt war der jedoch nicht, und wie sich dann herausstellte, wäre der auch nicht nötig gewesen. Es waren die Gaffer, die wegen eines Unfalls auf der Gegenfahrbahn bremsten und schauten – einige machten sogar mit dem Smartphone aus dem Autofenster heraus schnell noch ein Foto – und so den Stau verursachten.

Dies war beileibe kein Einzelfall, im Gegenteil. Leider passiert es auch immer häufiger, dass solche „Schnappschüsse“, zum Teil sogar mit den Unfallopfern, ins Internet gestellt werden und unkontrolliert Verbreitung finden.

Dabei gilt für den Hobbyfotografen ja nichts anderes als für den professionellen Fotoreporter auch, nämlich dass Unfallopfer nicht ins Bild gerückt werden. Im Pressekodex heißt es: „Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.“

Ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, und dabei handelt es sich in dem Fall, dass ein Unfallfoto mit identifizierbaren Opfern ins Netz gestellt wird, kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben. So leitete die Polizei in Salzgitter (Niedersachsen) nach der Verbreitung von Bildern eines Mitte August bei einem Verkehrsunfall getöteten neunjährigen Mädchens in den sozialen Netzwerken, vor allem in Whatsapp-Chatgruppen, Strafverfahren gegen drei Verdächtige ein.

Das Persönlichkeitsrecht gilt andererseits auch für Gaffer und besagte „Hobbyfotografen“. Werden sie, während sie an einer Unglücksstelle fotografieren oder filmen, selbst fotografiert, darf das Foto nicht veröffentlicht werden, ohne dass deren Gesichter verpixelt, also unkenntlich gemacht sind – so sehr einem das abgebildete Verhalten auch verurteilenswert erscheinen mag. Eine Zeitung ist nun mal kein Pranger.