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Zeitung Geburtstagsgrüße nur mit Einwilligung

Geburtstagsgrüße in der gedruckten Zeitung gibt es weiterhin - aber nur, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

Von Peter Wendt 18.11.2019, 00:01

"Warum wird in der Volksstimme nicht mehr wie früher zum Geburtstag oder zum Ehejubiläum gratuliert?“, wollte eine Anruferin beim jüngsten Telefonforum der Chefredaktion wissen. Bei anderen Zeitungen wäre dies unter der Rubrik „Wir gratulieren“ ja noch immer gang und gäbe, fügt sie hinzu.

Die Beobachtung der Leserin war insofern nicht ganz richtig, als auch die Volksstimme an der Veröffentlichung von Glückwünschen für Leserinnen und Leser ab dem 70. Geburtstag festhält. Allerdings haben sich mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor zweieinhalb Jahren die Grundlagen dafür entscheidend verändert.

Waren es früher die Einwohnermeldeämter, Familienangehörige, Wohngemeinschaften, Senioreneinrichtungen, Kirchengemeinden oder Sportvereine, die den Lokalredaktionen die Geburtstagsdaten übermittelten und mit der Gratulation den Jubilar oder die Jubilarin überraschen konnten, so ist diese Möglichkeit nunmehr nicht mehr gegeben. Es gilt – dies machten uns gegenüber Kommunalverwaltungen gleich mit Inkrafttreten der DSGVO geltend – „das Verbot der Datenerhebung mit Erlaubnisvorbehalt“, wie es im Amtsdeutsch heißt, – womit alle uns bis dahin übermittelten Geburtstagsdaten nicht mehr zu verwenden waren.

Konkret bedeutet dies, dass ein Glückwunsch zum Geburtstag oder zum Ehejubiläum nur noch mit der Einwilligung des- beziehungsweise derjenigen, um den/die es geht, veröffentlicht werden darf. Wer Geburtstag hat und dies in der Zeitung öffentlich mitgeteilt wissen möchte, muss also gegenüber „seiner“ Lokalredaktion eine „Einwilligungserklärung zur Nutzung von personenbezogenen Daten“ abgeben – was so formuliert zugegebenermaßen eher abschreckend klingt. Doch sind Geburtstagsdaten ganz persönliche Informationen, für die natürlich das Recht auf Datenschutz gilt. Es ist also ausschließlich Ihre Entscheidung, liebe Leserinnen und Leser, ob Ihr Jubiläum öffentlich gemacht werden soll. Es liegt in Ihrer Hand, die verbliebene Möglichkeit zu nutzen!