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Täter gesucht Asbest im Wald illegal entsorgt

Im Wald bei Wörmlitz hat der Bundesforst illegal entsorgte Asbestplatten entdeckt. Eine legale Entsorgung hätte 36 Euro gekostet.

Von Stephen Zechendorf 15.05.2018, 07:00

Wörmlitz l Fünf schmale Wellasbestplatten haben Unbekannte in der Nähe des Wörmlitzer Reitplatzes an einem Waldweg abgelegt. Fein säuberlich aufgestapelt zwar, aber eben am völlig falschen Ort. Entdeckt hat sie Christian Block, Revierförster im Bundesforst Wörmlitzer Wald. Block vermutet, dass jemand seine Gartenlaube abgerissen oder erneuert hat. Auffällig ist die gelb gestrichene Unterseite der Bauplatten.

Dem Forstamtsmann ist unbegreiflich, mit welcher Dreistigkeit immer wieder Müll in der Natur abgeladen wird. Immer öfter finden er und seine Kollegen Sperrmüllansammlungen in den Flächen der Bundesforst.

Dabei hätten der oder die Unbekannten die Asbestplatten ohne all zu großen Aufwand auch legal entsorgen können. Dazu erklärt die Pressesprecherin des Landkreises Jerichower Land, Claudia Hopf-Koßmann: „Privatpersonen dürfen selbst pro Jahr 25 Kubikmeter an den Wertstoffhöfen anliefern. 100 Kilogramm kosten 16,20 Euro. Der dazu erforderliche Bigbag, der große Beutel, in den Asbestplatten gepackt werden müssen, kostet 16,25 Euro.“

Im konkreten Fall wären also vermutlich 20 Euro Entsorgungskosten plus 16,25 Euro für ein Bigbag zusammengekommen. Rund 36 Euro.

Die „naturnahe“ Entsorgung im Wald wird deutlich teurer für den Verursacher, wenn er geschnappt wird. Asbesthaltige Faserzementplatten sind Abfälle und dürfen nicht weiter verwendet werden. Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsnormen stellen Straftaten dar.

Das Strafgesetzbuch sieht bei Zuwiderhandeln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor, „wenn unbefugt Abfälle, die für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet“ werden, heißt es wörtlich im entsprechenden Gesetzestext.

Weil Asbest ein eindeutig krebserregender Stoff ist, gelten im Umgang damit strenge Regeln und nicht minder strengere Strafen bei Missachtung. In der Gefahrstoffverordnung ist klar geregelt, wer überhaupt in welchem Umfang mit Asbest hantieren darf. Demnach sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen grundsätzlich verboten. „Das gilt aber nicht für Abbrucharbeiten. Folglich können Abbruchmaßnahmen grundsätzlich auch durch Privatpersonen durchgeführt werden. Die Freisetzung asbesthaltiger Stäube ist im Rahmen der Arbeiten zu vermeiden“, so die Landkreissprecherin. Allerdings sei die Beschäftigung Dritter, etwa Bekannter oder Verwandter, nicht statthaft.“

Die geltenden Gesetze sollten eigentlich jeden abschrecken, seinen Sperrmüll oder sonstigen Abfall am Wegesrand abzukippen. Auch das Ablagern von weniger gefährlichen Abfällen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Geregelt ist dies im Gesetz mit dem nicht minder sperrigen Namen „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“.

Für den Revierförster bedeutet der Müllberg nicht nur Kummer sondern auch jede Menge Arbeit. Denn die Asbestplatten müssen ja irgendwie aus dem Wald wieder heraus. Gemäß Landes-Abfallgesetz müsste die Bundesforst die Abfälle zusammentragen und an der nächsten öffentlichen Straße bereitstellen.

„Da aber die Einsammlung mit der Entsorgung meistens nicht einhergeht, wird der eingesammelte Abfall an einem für das Entsorgungsfahrzeug gut befahrbaren Weg bereitstellt, wo er nicht sofort gesehen werden kann“, erklärt Kreissprecherin Hopf-Koßmann.