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Feuerwehrausbildung Juristischer Streit ohne Zwietracht

Das Landesverwaltungsgericht soll eine Klage der Stadt zur Aufwandsentschädigung überörtlich tätiger Feuerwehrausbilder entscheiden.

Von Cornelia Ahlfeld 18.07.2017, 03:00

Gardelegen l Es ist ein Verfahren, in dem es keine bösen Zwistigkeiten oder Streithähne im klassischen Sinne gibt. Es ist ein Verfahren, in dem es um unterschiedlichen Auffassungen geht, und das unter Umständen auch dazu führen kann, dass das Kommunalverfassungs-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt geändert werden muss.

Am 14. September 2015 hatte der Gardeleger Stadtrat eine „Satzung über die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene“, kurz Aufwandsentschädigungssatzung, verabschiedet. Diese Satzung regelt in einem Paragrafen die Bezahlung von überörtlich tätigen Feuerwehrausbildern. Die sollen eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro pro Stunde erhalten. Die Satzung sei dann bei der Kreisverwaltung zur Genehmigung eingereicht worden. Und die habe dann mitgeteilt, dass es „Feststellungen“ gibt, erläuterte Bürgermeisterin Mandy Zepig auf Anfrage. „Und darunter war eine Feststellung, über die wir uns jetzt streiten“, so Zepig. Der Kreis sage, dass laut Kommunalverfassungsgesetz des Landes überörtliche Feuerwehrausbilder eine monatliche Pauschale erhalten sollen. „Das geht aus unserer Sicht nicht. Es gibt Monate, wo keine einzige Unterrichtsstunde gehalten wird.

Die Gewährung einer monatlichen Pauschale suggeriert nach unserer Auffassung eine Art Vergütung, die auch versteuert werden müsste“, so Zepig weiter. Die Stadt habe sich gesagt, „nein, wir knicken nicht ein. Wir ziehen das jetzt weiter durch.“ Die Forderung des Kreises würde aus Sicht der Stadt auch dem Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit widersprechen. Der Aufwand für ehrenamtliche Tätigkeit soll zwar entschädigt, die ehrenamtliche Tätigkeit aber soll nicht bezahlt werden.

Es folgte eine offizielle Stellungnahme der Verwaltung an den Kreis. „Wir haben praktisch unsere Auffassung dargelegt“, so Zepig. Der Kreis verfasste dann seinerseits eine offizielle Beanstandung der Satzung. Die Stadt legte Widerspruch ein. Das Ganze ging dann zum Landesverwaltungsamt. „Wir sind übereingekommen, die Frage juristisch zu klären, denn das Kommunalverfassungsgesetz gibt da auch keine klaren Vorgaben“, so Zepig. Die Thematik wird im Land höchst unterschiedlich gehandhabt. Auch im Innenministerium habe es dazu ein Gespräch gegeben. „Dort meinte man, dass das eine ganz interessante Frage ist. Jetzt warten alle ab, wie das Gericht entscheidet“, so Zepig.

Die Stadt hat Klage eingereicht. Bis Ende September muss die Klagebegründung verfasst sein. Das Widerspruchsverfahren wurde ausgesetzt. „Wir sind uns auch im Stadtrat einig“, betonte Zepig. Man müsse schließlich „nicht alles hinnehmen wie ein Stück Brot“. „Es geht uns ums Prinzip“, stellte Zepig klar. Anwaltskosten fallen übrigens nicht an. „Jeder vertritt sich selbst, die Stadt und der Kreis“, so Zepig. Und die Gerichtskosten? Die zahlt am Ende dann der Verlierer.