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Forstwirtschaft Im Wald: Was darf man dort, was nicht?

Grundsätzlich ist der Wald in Deutschland für alle da. Allerdings ist nicht alles erlaubt - und nicht jeder weiß es.

Von Gesine Biermann 26.11.2017, 02:00

Gardelegen l Wald, das ist im Sinne dieses Gesetzes jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. So steht es im Waldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Und den Wald können auch alle Menschen nutzen, egal, ob dieser sich in Privatbesitz befindet oder einem kommunalen Eigentümer gehört: „Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet (...) heißt es dazu im Paragrafen 22, und das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt „das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß“ mit ein. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören schließlich das Begehen, das Reiten und das Befahren.

Was viele allerdings nicht wissen: Mit dem Befahren des Waldes sind ausschließlich nichtmotorisierte Fahrzeuge, wie Fahrräder, gemeint. Jeder, der seit Jahren seine Lieblingspilzstelle tief im Wald mit dem Auto ansteuert, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Und zwar auch dann, wenn das Befahren des Waldweges am Waldrand nicht ausdrücklich untersagt war.

„Man muss nämlich kein Schild aufstellen, Befahren verboten!“, betont Roland Sterner, stellvertretender Leiter des Betreuungsforstamtes Letzlingen, im Gespräch mit der Volksstimme. „Das Argument zieht nicht.“

Aber das sollte ja eigentlich auch selbstverständlich sein. Denn man befahre ja schließlich auch nicht einfach ein fremdes Grundstück.

Aber selbst für das generell erlaubte Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft gilt im Wald eine Einschränkung. Denn auch dies ist „nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen“, fordert das Waldgesetz.

Letzteres gelte aber selbstverständlich auch für alle, denen das Befahren mit Motorkraft erlaubt sei, zum Beispiel für die Waldbesitzer selbst oder für Mitarbeiter der Forstbetriebe, betont Sterner.

Ohnehin sei Rücksichtnahme im Wald einfach ein Muss. Gerade weil der Wald auch viele Gefahren birgt. Und die müssen auch generell einkalkuliert werden. Grundsätzlich haften Waldbesitzer nämlich nicht für waldtypische Gefahren, erinnert Sterner. Für Verletzungen, die zum Beispiel durch einen herabfallenden Ast oder eine tiefe Kuhle im zugewachsenen Waldboden entstehen, können Waldbesitzer nicht haftbar gemacht werden.

Wer den Wald zur Erholung nutzt, wie im Landeswaldgesetz formuliert, sollte also auch wissen, wo er sich gerade bewegt und muss mit Gefahrenquellen rechnen.

Das gilt im übrigen auch für die im Wald installierten jagdlichen Anlagen, wie Hochsitze. Diese dürfen Waldbesucher nämlich nicht betreten, macht Sterner deutlich. Und das nicht nur, weil die Gefahr besteht, von einem solchen Hochstand herunterzufallen. Solche Anlagen seien Privatbesitz. Hier sollten vor allem Eltern mit gutem Beispiel vorangehen und eben nicht bei einem Waldspaziergang mit dem Nachwuchs auf einen Hochstand klettern.

Überhaupt sei die Vorbildwirkung einfach wichtig, macht Sterner klar. Auch deshalb wird bei der Kinder-und Jugendarbeit, die die Forstämter übernehmen, auch immer auf solche Themen hingewiesen.

Ein weiterer Punkt, den es für Besucher zu beachten gilt, ist die Nutzung des Waldes. So sind zwar das Sammeln von Pilzen und Beeren grundsätzlich erlaubt. Das Sammeln von Brennholz, selbst wenn es bereits am Boden liegt, indes grundsätzlich nicht. Und auch wenn die Früchte des Waldes noch so gut schmecken, dürften auch sie lediglich „für den Eigenbedarf“ geerntet werden, macht Sterner klar.

„In unserer Gegend ist mir das zwar noch nicht zu Ohren gekommen, aber es gibt Regionen, wo Leute richtig professionell und in Größenordnungen Pilze und Beeren sammeln und die dann zum Beispiel an Restaurants liefern“, erzählt Sterner. Und das sei verboten. „Das geht ja dann ja schon in den gewerbsmäßigen Bereich.“

Auch schon fast gewerbsmäßig betrieben wird seit Jahr und Tag eine Unart, die „leider immer mehr zunimmt“, wie Sterner weiß. So werde leider immer öfter Müll im Wald entsorgt. Was bei Hausrat und Sperrmüll eigentlich jedem klar sei, sorgt bei sogenanntem Biomüll immer noch für Unverständnis. „Manche meinen, kompostierbarer Müll verottet doch im Wald sowieso.“

Was dabei nicht bedacht werde, sei allerdings, dass damit auch in das Ökosystem Wald eingegriffen werde. „Die Tulpenzwiebeln, die ich zum Beispiel mit dem Rasenschnitt im Wald entsorge, wachsen dort dann an.“ Manche exotische Pflanze habe sich schon so extrem vermehrt, dass sie zum Problem geworden sei, „weil sie die einheimischen Arten verdrängt.“ Das Kaukasische Springkraut oder der Japanische Knöterich, deren rasante Verbreitung nur schwer zu stoppen sind, seien Beispiele, oder auch das Beifußblättrige Traubenkraut (Ambrosia), eine giftige, hochallergene Pflanze.

Es gibt also vieles, was man im Wald beachten muss, obwohl der Besuch grundsätzlich erlaubt ist. Übrigens: Auch der Erholungszweck sollte nicht falsch ausgelegt werden, selbst wenn das Betreten des Waldes an keine Tageszeit gebunden ist. Denn auch wer einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil im Wald aufstellt oder eine Feuerstelle für seinen Grill anlegt, handelt gegen das Gesetz.