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Versammlung Henke „Wir erleben tolle Sachen“

Welche Vorschriften gibt es zum Führen von Jagdwaffen, und vor allem: Was kann dazu führen, dass der Jagdschein eingezogen wird?

Von Gesine Biermann 20.03.2017, 02:00

Zichtau l Für alle Anwesenden war es ein bekanntes Thema – und doch hatte Jens Mösenthin von der Unteren Jagdbehörde am Freitagabend ein aufmerksames Publikum vor sich. Auf Einladung des Vorsitzenden der Jägerschaft Gardelegen, Gerhard Henke, hatte er die neuesten Regelungen nämlich nicht nur spannend, sondern auch sehr kurzweilig aufbereitet. Und so mancher erfahrene Weidmann lernte sogar noch etwas dazu.

„Die ersten Fehler können nämlich schon beim Erwerb von Lang- oder Kurzwaffen passieren“, versicherte Mösenthin. Hier werde besonders oft die Meldefrist nach dem Erwerb nicht beachtet. Spätestens nach zwei Wochen muss der Kauf der neuen Waffe nämlich der Behörde gemeldet werden. Sonst riskierten säumige Jäger zumindest ein Ordnungsgeld.

Noch unangenehmer könne es schließlich werden, wenn die Jagdwaffe nicht vorschriftsmäßig transportierte werde, mahnte der Referent. „Ungeladen, im Futteral und Waffe und Munition getrennt“, laute hier die Vorschrift. „Und ich versichere Ihnen, kommen Sie in eine Kontrolle und die meinen es ernst, kann Ihre Waffe zumindest eingezogen werden“, warnte Mösenthin. „Sollte die Waffe auf dem Weg ins Revier geladen sein, gefährden Sie sogar ihren Jagdschein!“ Dann nämlich sei die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers infrage gestellt.

Ein großes Thema sei auch immer wieder die Aufbewahrung von Waffen: „Wir erleben da die tollsten Sachen.“ So müsse ein Waffenschrank zum Beispiel zertifiziert sein. So mancher Jäger nutze dafür noch einen alten Stahlschrank, doch selbst wenn der von „Franz Jäger, Berlin, gebaut wurde, ist er nicht zulässig.“ Es gebe zwar die Möglichkeit, Stahlschränke zertifizieren zu lassen, aber das übersteige oft die Kosten für ein neues Modell.

Kontrolliert werde bei Überprüfungen durch die Jagdbehörde zudem, ob Zahlencode oder Schlüssel gesichert sind, erinnerte Mösenthin. So dürften Familienangehörige weder den Code kennen, „noch dürfen sie wissen, dass der Schlüssel auf dem Nachttisch liegt.“

Der Verlust des Jagdscheines droht zudem jedem Jäger, der die Waffe nicht ausschließlich jagdlich nutzt. Ein Weidmann, der zum Beispiel seinen alten, todkranken Jagdhund in den Wald führe und ihn dort erschieße, verstoße gegen das Waffenrecht. „Und Ihr Nachbar könnte Sie anzeigen.“

Und auch ein weiteres Thema sprach Mösenthin an, nämlich Alkohol und Jagd. „Denn das ist nicht so einfach.“ Zwar gebe es keine Promillegrenze. Allerdings werde der Einzelfall geprüft. „Und sobald Ausfallerscheinungen nicht mehr auszuschließen sind“, könne die Behörde die Eignung zum Führen von Waffen infrage stellen. „Der Glühwein vor der Drückjagd – leider oft praktiziert“, könne also schon zu viel sein, mahnte der Fachmann.