1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Gardelegen
  6. >
  7. Keine Auswirkung für Gardelegen

Wasserverband Keine Auswirkung für Gardelegen

Die vom Landtag beschlossenen Änderungen des Kommunalabgabengesetzes haben für den Gardeleger Wasserverband keine Auswirkungen.

Von Cornelia Ahlfeld 08.06.2016, 03:00

Gardelegen l Drei wesentliche Punkte sind es, die die Koalition im Landtag am Freitag der vorigen Wochen in Sachen Kommunalabgabengesetz und Abwasserstreit beschlossen hat. Die Zinsen für Vollstreckung oder Stundung dürfen nur zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszins liegen. Die Verbände haben jetzt die Möglichkeit, Vergleiche zu schließen. Und die Verbände können Beitragsbescheide einfordern und kassieren oder auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes warten. Dort hatte die Linke-Landtagsfraktion noch vor der Landtagswahl 2016 eine Normenkontrollklage eingereicht. Geklärt werden soll, ob die bei der Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Herbst 2014 beschlossene Übergangsfrist von einem Jahr (2015) verfassungskonform ist oder nicht.

Für den Gardeleger Verband habe all das keine Auswirkungen, erklärte gestern im Nachgang der Wasserverbandsversammlung am Montagabend Geschäftsführerin Katja Rötz. Das Verfahren des Herstellungsbeitrages II /(HB II) für Anschlüsse, die vor dem 15. Juni 1990 entstanden sind, sei abgeschlossen. Auch die Übergangsregelung spiele für den Gardeleger Verband keine Rolle. Der Verband habe 2010 eine Satzung für die Erhebung des HB II beschlossen und danach begonnen, die Forderungen von den betroffenen Grundstückseigentümern zu erheben – mit einer Verjährung von vier Jahren. Kurz vor Weihnachten 2014 seien die letzten Bescheide verschickt worden. Der Verband falle also auch nicht unter die zusätzlich beschlossene Verjährungsübergangsfrist von einem Jahr in 2015.

Die Möglichkeit des Vergleichens sei für den Gardeleger Verband auch nicht relevant. Denn in dem Fall müsste beispielsweise eine „große Unsicherheit“ bestehen. „Und die sehe ich nicht“, so Rötz. Der Verband habe vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg in 16 Klagefällen gegen den HB II gewonnen. Sowohl die Kalkulation für den HB II als auch die dazugehörige Satzung hätten vor Gericht standgehalten. Das Oberverwaltungsgericht habe im Februar dieses Jahres die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestätigt. Die Erhebung des Herstellungsbeitrages II sei auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zulässig.

„Im geänderten Gesetz steht, dass die Verbände die Beitragsforderung aussetzen können bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtsurteils. Sie können, müssen aber nicht“, betonte Rötz. Auch das würde für Gardelegen nicht zutreffen. „Wir müssten dann erst das entsprechende Satzungsrecht schaffen“, so Rötz. Die Gardeleger Bescheide hätten allesamt Rechtskraft. Bis auf zwei Widerspruchsverfahren. Die seien aufgrund von einer noch nicht geklärten Erbfolge noch offen. Dazu seien noch 14 Gerichtsverfahren anhängig. Der Verband werde weiter bei den offenen Forderungen in die Vollstreckung gehen. Da die Bescheide rechtskräftig seien, sei der Verband dazu auch verpflichtet.

Lediglich die Zinsproblematik soll geprüft werden, inwieweit es noch Fälle gebe, in denen die Zinsen von derzeit sechs Prozent auf 1,17 Prozent gesenkt werden können. Der aktuelle Basiszinssatz liege derzeit bei etwa minus 0,83 Prozent. Katja Rötz geht davon aus, dass auch bei den anderen Verbänden keine großen Änderungen eintreten werden. Ihres Wissens nach gebe es im Land einen Verband, der die Vergleichsmöglichkeit mit 50 zu 50 nutzen will. Die betroffenen Grundstückseigentümer sollen also 50 Prozent der Forderungen des Verbandes zahlen.

„Der politische Wille zielte auf die unklaren Fälle ab, die sich aus der Übergangsregelung ergeben haben“, fasste Rötz zusammen. Und davon sei Gardelegen nicht betroffen. Der Verband hat seit Beginn des Verfahrens insgesamt 2753 Bescheide mit einer Gesamtbeitragsforderung von etwa 3,14 Millionen Euro verschickt. Mit Stand vom 24. März war eine Summe von 102 706,89 Euro in der Vollstreckung.