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Bürgermeisterwahl Nur eine Unterschrift erlaubt

Der Bürgermeisterwahlkampf in Genthin läuft. Einige Kandidaten mussten Unterstützerlisten einreichen.

Von Mike Fleske 27.03.2018, 08:00

Genthin l Mehrere hundert Unterschriften haben die parteilosen Bürgermeisterkandidaten in den vergangenen Wochen von Genthiner Wählern gesammelt. Die Unterschriftenlisten sind notwendig, wenn ein Bewerber ohne die Nominierung einer Partei ins Rennen gehen möchte.

Bei gleich sieben der derzeit acht bekannten Kandidaten, war dies der Fall. Nur Andreas Buchheister ging mit CDU-Parteibuch ins Rennen. Lars Bonitz, Adrian Frenzel, Matthias Günther, Sebastian Löbel, Frank Müller und Heike Seidel warfen ihren Hut als Parteilose in den Ring.

Alexandra Adel wurde zwar von der SPD nominiert, ist aber kein Parteimitglied und sammelte die Unterschriften daher quasi sicherheitshalber. Allerdings dürfen diese Signaturen nicht auf einem x-beliebigen Zettel gesammelt werden. „Für die Einholung sind amtliche Formblätter zu verwenden, die in der Stadtwahlleitung ausgegeben werden“, erläutert Stadtwahlleiterin Carola Elsner.

Warum diese Formblätter verwendet werden müssen, wird an einer Besonderheit deutlich. Im oberen Teil finde sich nämlich die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte nur einmal unterschreiben dürfe. Auf die Frage, ob man mehrere Unterschriften für verschiedene Bewerber abgeben darf, antwortet Elsner: „Das ist ganz klar zu verneinen und davon ist dringend abzuraten.“ Wer dies tut, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern macht sich strafbar.

Das ist in Paragraf 107a des Strafgesetzbuches geregelt. Dort heißt es: „Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Nicht nur dem Unterzeichner droht Ungemach: „Wird bei der Prüfung des Wahlrechts für einen Wahlberechtigten festgestellt, dass er bereits eine Unterstützungunterschrift für einen Bewerber abgegeben hat, ist diese Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.“

Das wäre für einen Kandidaten misslich, da er verpflichtet ist mindestens 100 Unterschriften einzureichen. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird der Bewerber nicht zur Wahl des Bürgermeisters zugelassen, da die rechtlichen Grundlagen nicht erfüllt wurden. Übrigens gehört zum kompletten Unterlagenkatalog nicht nur die besagte Liste, die Bewerber müssen auch eine schriftliche Bewerbung sowie einen Nachweis über ihre Wählbarkeit einreichen, bedeutet zumeist, dass der Bewerber belegt, aus Deutschland zu stammen.

Übrigens, sei es unerheblich, ob der Bewerber mehr als 100 Unterschriften einreicht. „Das hat keinerlei Auswirkungen“, sagt Carola Elsner. Ein Unterzeichner muss hingegen noch etwas beachten: Über ihn wird seitens des Bewerbers eine Bescheinigung in der Meldebehörde darüber eingeholt, dass er wahlberechtigt ist. Dadurch können Kandidaten nur im unmittelbaren Wahlbezirk Stimmen einholen.

Es wäre also nicht möglich, irgendwo in der Bundesrepublik auf Stimmenfang zu gehen. Allerdings kann die Wahlleiterin alle Unterzeichner beruhigen: „Nicht festgehalten wird dabei, für wen der Wahlberechtigte seine Unterschrift gegeben hat.“ Sämtliche Unterlagen, die eingereicht werden, verbleiben sicher verwahrt bei der Stadt. „Bis zur Feststellung der Rechtswirksamkeit der Wahl.“´Danach erfolge die Archivierung, beziehungsweise die Vernichtung der Unterlagen nach den gesetzlichen Vorgaben.