Brennordnung Verbrennen ist verboten!

Gartenabfälle dürfen wieder verbrannt werden - aber nicht im Augenblick. Denn im nördlichen Landkreis Börde gilt die Waldbrandwarnstufe 3.

Von Jens Kusian 18.10.2018, 01:01

Haldensleben l Paragraf 4 der „Verordnung über das Verbrennen trockener, verholzter Pflanzen und Pflanzenteile aufgrund des trockenen Sommers 2018 von gärtnerisch genutzten Flächen im Landkreis Börde“ regelt im Absatz 5 klipp und klar, unter welchen Regelungen Gartenabfälle verbrannt werden dürfen. Und im Unterpunkt 5 heißt es dort: „Ab ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 ist das Verbrennen unzulässig.“

Genau dieser Fall ist nun im nördlichen Teil des Landkreises eingetreten: Seit Montag, 15. Oktober, ist die neue „Brennordnung“ in Kraft, doch wegen der Waldbrandgefahr dürfen Gartenabfälle nicht verbrannt werden. Auch nicht in Haldensleben.

Auch wenn es sich um eine Verordnung des Landkreises handelt, so wird auch in Haldensleben ein wachsames Auge auf die Einhaltung geworfen. Gezielte Kontrollen seitens der Stadt seien zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht vorgesehen, sagt Andreas Radeck von der Pressestelle der Stadtverwaltung, ergänzt jedoch: „Sollten Mitarbeiter des Ordnungsamtes während ihres Dienstes allerdings einen Rechtsverstoß feststellen, werden sie den Sachverhalt ordnungsgemäß aufnehmen und die zuständige Behörde informieren.“

Und ein Verstoß kann richtig teuer werden – als Ordnungswidrigkeit kann er mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. So dürfen nur trockene, verholzte Pflanzen und Pflanzenteile – beispielsweise Baum- und Strauchschnitt sowie holzige Stauden – verbrannt werden. Wer andere Gartenabfälle beziehungsweise Abfälle verbrennt, handelt ordnungswidrig. Laub zu verbrennen ist also tabu.

Ebenso darf augenblicklich nur im Zeitraum bis zum 10. November gezündelt werden. Alles andere – Ordnungswidrigkeit. Ist die Grundfläche der zu verbrennenden Gartenabfälle größer als 1,5 Meter mal 1,5 Meter und höher als 1 Meter – Ordnungswidrigkeit. Brandbeschleuniger – Ordnungswidrigkeit. Und wer Bediensteten des Landkreises, die zum Vollziehen der Verordnung das Grundstück betreten wollen, dieses untersagt, handelt ebenfalls ordnungswidrig.