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Gartenfeuer Landrat legt zwei Brennperioden fest

Börde-Landrat Martin Stichnoth hat zwei Brennperioden für Gartenfeuer festgelegt. Im Herbst 2018 und Frühjahr 2019 sind sie erlaubt.

Von Ivar Lüthe 28.09.2018, 14:11

Haldensleben l Landrat Martin Stichnoth hat für den Herbst 2018 und das Frühjahr 2019 zwei Zeiträume festgelegt, in denen Gartenabfälle unter bestimmten Voraussetzungen verbrannt werden dürfen. Der Landrat erließ eine entsprechende Rechtsverordnung, die nach der Veröffentlichung am 10. Oktober in Kraft tritt.

Durch den trockenen Sommer gibt es, so die Begründung der Verordnung, erheblich mehr gärtnerische Abfälle, die sich aufgrund des fehlenden Regens schwer kompostieren lassen. Deshalb wurden zwei Brennperioden festgelegt: Vom 15. Oktober bis 10. November 2018 sowie vom 11. März bis 6. April 2019. Nach diesen beiden Zeiträumen tritt die Verordnung wieder außer Kraft.

Für die beiden jetzt benannten Zeiträume gelten zahlreiche Voraussetzungen für Gartenfeuer: Außer an Sonn- und Feiertagen ist die Verbrennung einmal je Verbrennungszeitraum und Grundstück, jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 17 Uhr, zulässig. Es darf nicht verbrannt werden, wenn aufgrund der Grenzlage zur Wohnbebauung eine Gefährdung oder Belästigung Dritter nicht zu vermeiden ist.

Einzuhalten ist ein Mindestabstand des Feuers von 150 Metern zu Krankenhäusern, Sanatorien, Seniorenheimen, Schulen, Kindergärten und Kinderheimen. Dieser Abstand ist auch zu Außenanlagen von Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu beachten. Zu Waldrändern gilt es, einen Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.

Die Menge der zu verbrennenden Gartenabfälle darf eine Grundfläche von 1,50 Meter mal 1,50 Meter und eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten. Zwischengelagerte pflanzliche Abfälle sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um darunter verborgene Kleintiere nicht zu gefährden.

Bei Wind ab Windstärke 6 (deutliche Bewegung von armstarken Ästen), Wind in Richtung der Wohnbebauung, hoher Feuchtigkeit des Brenngutes, hoher Luftfeuchtigkeit, Inversionswetterlagen sowie bei Nebel ist das Verbrennen unzulässig. Ein Feuer ist bei aufkommendem Wind unverzüglich zu löschen. Das Feuer muss unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person gehalten werden. Ein Löschen des Feuers muss jederzeit möglich sein. Verbrennungsrückstände müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Der Landkreis wird während der beiden Brennperioden stichprobenartig Kontrollen durchführen, ob die Bestimmungen eingehalten werden. Zuwiderhandlungen können ein Ordnungs- oder gar ein Bußgeld nach sich ziehen. Am Grundsatz "Verwerten geht vor Verbrennen" will die Kreisverwaltung ungeachtet dessen weiter festhalten, machte Landrat Martin Stichnoth im Gespräch mit der Volksstimme deutlich. Gemeinsam mit den Gemeinden werde weiter nach Alternativen zu Gartenfeuern gesucht. Im Gespräch sind weiterhin zentrale Ablagerstellen in den Gemeinden, wo Bürger ihren nicht kompostierbaren Grünschnitt abgeben können. Der Landkreis sammelt dies dann ein und lässt es verwerten.