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Beleidigung Sprüche können teuer werden

In der Serie "Auf gute Nachbarschaft" geht es dieses Mal um Beleidigungen. Das kann teuer werden.

Von Markus Schulze 22.04.2016, 21:00

Um typische Fälle, die unter Nachbarn zum Streit führen können, geht es in der Volksstimme-Serie „Auf gute Nachbarschaft“. Heute widmen sich Birgit Bromann und Carsten Behrend von der Klötzer Schiedsstelle der Frage, was im Fall von Beleidigungen und Schmerzensgeld zu beachten ist.

„Leider passiert es schnell, dass jemand beleidigt wird. Eine Beleidigung ist nach Tröndle/Fischer (StGB-Kommentar) ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätz­liche Kundgabe der Miss­achtung oder Nichtachtung. Sie muss sich an den Betroffenen oder einen Dritten richten. Beleidigt werden können Personenmehrheiten (wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen) und jeder Mensch. Damit sind auch Kinder, Geisteskranke, Polizisten, Politessen, Gerichtsvollzieher, und so weiter beleidigungsfähig.

So sind zum Beispiel Sprüche wie: „Du fette Kuh“, „Arschloch“, „Wichser“, „Stasischwein“, „Du Schlampe“, „Hure“, „bucklige Hexe“, „von einem Schwulen lasse ich mir nichts sagen“ und so weiter Kundgaben, die den Be­troffenen sehr stark belasten und sein Ansehen in der Öffentlichkeit enorm schädigen können. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall und die konkreten Um­stände an.

Aber nicht nur durch Sprüche kann man beleidigen, sondern auch durch Gesten und andere bildhafte Maßnahmen. So zum Beispiel durch Vogel zeigen, Zunge heraus­strecken, Kreis aus Daumen und Zeigefinger bilden (Arsch­loch), aber auch durch das gut sichtbare Aufstellen eines Gartenzwerges mit heruntergelassener Hose an der Grund­stücksgrenze zum Nachbarn oder für die Allgemeinheit sichtbar aufgestellte Schilder oder Bilder mit beleidigendem Inhalt/Charakter über konkret bestimmbare Personen. Sogar das Anspucken des Opfers kann eine tätliche Beleidigung sein. Eine Unhöflichkeit stellt dagegen keine Beleidigung dar.

Bestimmte Streitigkeiten aus dem Strafrecht (zum Beispiel Beleidigung) zählen, wie die aus dem Nach­bar­schafts­recht, zu den obligatorischen Verfahren der Schiedsstelle. Obligatorisch bedeutet, dass vor Anrufung des Gerichts die Durchführung der außergerichtlichen Streit­schlich­tung vorgeschrieben ist. Erst danach kann, wenn keine Einigung erzielt wurde, vor Gericht ge­klagt werden.

Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt, weshalb in der Regel drei Monate ab Kennt­nis von Tat und Täter ein Antrag gestellt werden muss. Unabhängig von dem Schieds­verfahren kann vorher oder parallel daneben auch die Staats­an­walt­schaft/Polizei angerufen werden, die fast immer eine Verfolgung wegen „fehlendem öffentlichen Interesse“ versagt und auf den Privatklageweg (über die Schiedsstelle) verweist.

Wenig bekannt ist, dass man für eine Beleidigung auch vor der Schiedsstelle, neben einem Widerruf, einer Entschuldigung und der Unterlassungserklärung, ein Schmerzensgeld für erlittene Unbill verlangen kann. Der ADAC hat für seinen Bereich aus verschiedenen Ge­richtsurteilen verhängte Geld­strafen veröffentlicht (Infogramm: ADAC/auto-reporter.net; Stand: November 2009). So zum Beispiel für „Bekloppter“ 250 Euro, „Dumme Kuh“ 300 bis 600 Euro oder „Wichser“ 1000 Euro.

Also kann eine Beleidigung ganz schön teuer werden.